AGB für Anzeigen und Fremdbeilagen
1. „Anzeigenauftrag“ bzw. „Fremdbeilagenauftrag“ im Sinn der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Veröffentlichung bzw. Beilegung einer oder mehrerer Anzeigen bzw. Fremdbeilagen eines Werbung Treibenden oder sonstigen Inserenten in einer Druckschrift und/oder in Informations- und Kommunikationsdiensten, insbesondere dem Internet, zum Zweck der Verbreitung.
2. Anzeigen sind im Zweifel zur Veröffentlichung innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss abzurufen. Ist im Rahmen eines Abschlusses das Recht zum Abruf einzelner Anzeigen eingeräumt, so ist der Auftrag innerhalb eines Jahres seit Erscheinen der ersten Anzeige abzuwickeln, sofern die erste Anzeige innerhalb der in Satz 1 genannten Frist abgerufen und veröffentlicht wird.
3. Bei Abschlüssen ist der Auftraggeber berechtigt, innerhalb der vereinbarten bzw. der in Ziffer 2 genannten Frist auch über die im Auftrag genannte Anzeigenmenge hinaus weitere Anzeigen abzurufen.
4. Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die der Verlag nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Unterschied zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass dem Verlag zu erstatten. Die Erstattung entfällt, wenn die Nichterfüllung auf höhere Gewalt im Risikobereich des Verlags beruht.
5. Bei der Errechnung der Abnahmemenge werden die Millimeterzeilen von Textteil-Anzeigen dem Preis entsprechend in Anzeigen-Millimeter umgerechnet.
6. Aufträge für Anzeigen und Fremdbeilagen, die erklärtermaßen ausschließlich in bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben oder bestimmten Plätzen der Druckschrift oder des Dienstes veröffentlicht werden sollen, müssen so rechtzeitig beim Verlag eingehen, dass dem Auftraggeber noch vor Anzeigenschluss mitgeteilt werden kann, wenn der Auftrag auf diese Weise nicht auszuführen ist. Rubrizierte Anzeigen werden in der jeweiligen Rubrik abgedruckt, ohne dass dies der ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.
7. Textteil-Anzeigen sind Anzeigen, die mit mindestens drei Seiten an den Text und nicht an andere Anzeigen angrenzen; sie werden generell mit dem Wort „Anzeige“ deutlich kenntlich gemacht. Sonstige Anzeigen, die aufgrund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht als Anzeigen erkennbar sind, werden als solche vom Verlag mit dem Wort „Anzeige“ deutlich kenntlich gemacht.
8. Der Verlag behält sich vor, Anzeigenaufträge – auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses – und Beilagenaufträge wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen des Verlags abzulehnen, wenn deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder deren Veröffentlichung für den Verlag unzumutbar ist. Dies gilt für alle Aufträge, insbesondere diejenigen, die bei Geschäftsstellen, Annahmestellen oder Vertretern bzw. telefonisch aufgegeben werden. Beilagenaufträge sind für den Verlag erst nach Vorlage eines Musters der Beilage und deren Billigung bindend. Beilagen, die durch Format oder Aufmachung beim Leser den Eindruck eines Bestandteils der Zeitung erwecken oder Fremdanzeigen enthalten, werden nicht angenommen. Beilagen von Werbegemeinschaften mit Einzelwerbung ihrer Mitglieder werden nicht angenommen. Die Ablehnung eines Auftrags wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.
9. Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes und einwandfreier Druckunterlagen oder der Beilagen ist der Auftraggeber verantwortlich. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen oder Beilagen fordert der Verlag unverzüglich Ersatz an. Der Verlag gewährleistet die für den belegten Titel übliche Druckqualität im Rahmen der durch die Druckunterlagen gegebenen Möglichkeiten.
10. Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlicher, unrichtiger oder bei unvollständiger Wiedergabe der Anzeige Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine einwandfreie Ersatzanzeige, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Lässt der Verlag eine ihm hierfür gestellte angemessene Frist verstreichen oder ist die Ersatzanzeige erneut nicht einwandfrei, so hat der Auftraggeber ein Recht auf Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung des Auftrags. Reklamationen müssen – außer bei nicht offensichtlichen Mängeln – innerhalb von vier Wochen nach Veröffentlichung der Anzeige geltend gemacht werden.
11. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers und von Dritten (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie bei Unmöglichkeit und Verzug ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden und auf das für die Anzeige oder Beilage zu zahlende Entgelt begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr haftet der Verlag darüber hinaus auch nicht für grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen; in den übrigen Fällen ist gegenüber Kaufleuten die Haftung für grobe Fahrlässigkeit dem Umfang nach auf den voraussehbaren Schaden bis zur Höhe des betreffenden Anzeigenentgelts beschränkt.
12. Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der zurückgesandten Probeabzüge. Der Verlag berücksichtigt alle Fehlerkorrekturen, die ihm innerhalb der bei der Übersendung des Probeabzugs gesetzten Frist mitgeteilt werden.
13. Sind keine besonderen Größenvorschriften gegeben, so wird die nach der Art der Anzeige übliche, tatsächliche Abdruckhöhe der Berechnung zugrunde gelegt.
14. Der Rechnungsbetrag ist sofort zur Zahlung fällig, sofern nicht im einzelnen Fall eine andere Zahlungsfrist oder Vorauszahlung vereinbart ist. Mit Ablauf des auf der Rechnung genannten Verzugsdatums, spätestens jedoch mit Ablauf von 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung, gerät der Auftraggeber automatisch in Zahlungsverzug. Während des Verzugs ist der Rechnungsbetrag bei Verbrauchern mit 5 % über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB, bei Kaufleuten 9 % über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen. Weitere Ansprüche auf Schadensersatz, insbesondere Einziehungskosten, bleiben hiervon unberührt. Etwaige Nachlässe für vorzeitige Zahlung werden nach der Preisliste gewährt. Der Verlag kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrags bis zur Bezahlung zurückstellen und für die restlichen Anzeigen bzw. Fremdbeilagen Vorauszahlung verlangen. Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist der Verlag berechtigt, auch während der Laufzeit eines Anzeigenabschlusses das Erscheinen weiterer Anzeigen ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrags und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.
15. Der Verlag liefert mit der Rechnung auf Wunsch einen Anzeigenbeleg. Je nach Art und Umfang des Anzeigenauftrags werden Anzeigenausschnitte, Belegseiten oder vollständige Belegnummern geliefert. Kann ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle eine rechtsverbindliche Bescheinigung des Verlags über die Veröffentlichung und Verbreitung der Anzeige.
16. Kosten für die Anfertigung bestellter Druckvorlagen sowie für vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende erhebliche Änderungen ursprünglich vereinbarter Ausführungen hat der Auftraggeber zu tragen.
17. Bei Chiffreanzeigen wendet der Verlag für die Verwahrung und rechtzeitige Weitergabe der Angebote die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns an. Einschreibebriefe und Eilbriefe auf Chiffreanzeigen werden nur auf dem normalen Postweg weitergeleitet.
Die Eingänge auf Chiffreanzeigen werden vier Wochen aufbewahrt. Zuschriften, die in dieser Frist nicht abgeholt sind, werden vernichtet.
Dem Verlag kann einzelvertraglich als Vertreter das Recht eingeräumt werden, die eingehenden Angebote anstelle und im erklärten Interesse des Auftraggebers zu öffnen.
E-Mails, mit denen über das Online-Kontaktformular geantwortet wird, werden an ein elektronisches Postfach des Verlags gesendet und von dort aus in elektronischer oder ausgedruckter Form an die Inserenten weitergegeben.
Zur Weiterleitung von geschäftlichen Anpreisungen und Vermittlungsangeboten, insbesondere solchen, die nicht unmittelbar anzeigenbezogen sind, sowie Massenzuschriften ist der Verlag nicht verpflichtet. Briefe, die das zulässige Format DIN A 4 (Gewicht 300 g) überschreiten, sowie Waren-, Bücher-, Katalogsendungen und Päckchen sind von der Weiterleitung ausgeschlossen und werden nicht entgegengenommen.
Bei Chiffreanzeigen ist der Besteller verpflichtet, die den Angeboten beigefügten Anlagen, die Eigentum des Einsenders bleiben, zurückzusenden. Die Weitergabe von Zuschriften auf Anzeigen an Dritte ist nicht gestattet. Die Geheimhaltung des Auftraggebers wird nach Maßgabe des Zeugnisverweigerungsrechts der Presse gewährleistet.
18. Fotoabzüge oder Filme bzw. elektronische Datenträger werden nur auf besondere Anforderung an den Auftraggeber zurückgesandt. Die Pflicht zur Aufbewahrung endet drei Monate nach Ablauf des Auftrags.
19. Erfüllungsort ist der Sitz des Verlags.
Gerichtsstand ist der Sitz des Verlags. Soweit Ansprüche des Verlags nicht im Mahnverfahren geltend gemacht werden, bestimmt sich der Gerichtsstand bei Nichtkaufleuten nach deren Wohnsitz. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers, auch bei Nichtkaufleuten, im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt oder hat der Auftraggeber nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt, ist als Gerichtsstand der Sitz des Verlags vereinbart.
Zusätzliche Bedingungen des Verlags 20. Die Werbungsmittler und Werbeagenturen sind verpflichtet, sich in ihren Angeboten, Verträgen und Abrechnungen mit den Werbung Treibenden an die Preisliste des Verlags zu halten. Die vom Verlag gewährte Mittlungsvergütung darf an die Auftraggeber weder ganz noch teilweise weitergegeben werden.
21. Anzeigen- und Beilagenaufträge vom Einzelhandel, Handwerk und von gewerblichen Unternehmen, die im Verbreitungsgebiet ansässig sind, werden über Werbungsmittler zum Grundpreis angenommen und verprovisioniert. Ein Provisionsanspruch besteht nur dann, wenn der Werbungsmittler alle mit der Auftragsabwicklung zusammenhängenden Arbeiten selbst durchführt.
22. Bei Änderung der Anzeigenpreise und Fremdbeilagenpreise und der Preise für Online-Werbung treten die neuen Bedingungen auch bei laufenden Aufträgen sofort in Kraft, sofern nicht in Textform eine andere Vereinbarung getroffen ist.
23. Für jede Ausgabe ist ein gesonderter Abschluss zu tätigen. Dispositionen für Einzelausgaben werden im Rahmen eines für die Gesamtausgabe vorliegenden Abschlusses rabattiert (Höchstrabatt 20 %), jedoch nicht zu dessen Erfüllung gewertet. Ab 400.000 mm ist Einzelkalkulation möglich. Für Sonderseiten anlässlich von Geschäftseröffnungen, Jubiläen etc. können eigene Vereinbarungen getroffen werden.
24. Abbestellungen und Änderungen müssen in Textform erfolgen und spätestens zum Anzeigenschluss der betreffenden Ausgabe dem Verlag vorliegen. Für bereits gesetzte Anzeigen werden Satzkosten berechnet. Bei nicht rechtzeitig eingetroffenen Beilagen behält sich der Verlag die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen vor.
25. Durch Erteilung eines Anzeigenauftrags verpflichtet sich der Inserent, die Kosten der Veröffentlichung einer Gegendarstellung, die sich auf tatsächliche Behauptungen der veröffentlichten Anzeige bezieht, zu tragen, und zwar nach Maßgabe des jeweils gültigen Anzeigentarifs. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der für die Insertion zur Verfügung gestellten Text- und Bildunterlagen. Der Auftraggeber hat den Verlag von Ansprüchen Dritter freizustellen, die diesem aus der Ausführung des Auftrags, solange er nicht rechtzeitig geändert oder storniert wird, gegen den Verlag erwachsen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Verlag in Textform zu informieren, wenn er wegen seiner Insertion bereits eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat; das gilt insbesondere bei einer Auftragsänderung aufgrund der erfolgten Abmahnung.
Wird der Auftraggeber wegen einer Anzeige abgemahnt, die vom Verlag einseitig geändert wurde, und beruht die Abmahnung auf der Änderung, hat der Auftraggeber diesen Sachverhalt dem Verlag vor Einleitung weiterer Schritte sofort mitzuteilen.
26. Im Falle höherer Gewalt sowie bei Arbeitskampfmaßnahmen erlischt jede Verpflichtung auf Erfüllung von Aufträgen und Leistung von Schadensersatz.
27. Ein Ausschluss von Anzeigen- und Beilagenaufträgen von Mitbewerbern kann weder für eine bestimmte Ausgabe noch für einen bestimmten Zeitraum zugesichert werden. Der Verlag haftet nicht bei Verlust einzelner Fremdbeilagen auf dem Vertriebsweg.
28. Bei Fließsatzanzeigen und privaten Gelegenheitsanzeigen besteht kein Anspruch auf Belegausschnitt.
29. Private Gelegenheitsanzeigen werden nur bei Barzahlung oder Teilnahme am Bankeinzug entgegengenommen.
30. Im Rahmen des SEPA-Lastschriftverfahrens wird die Vorabankündigung („Pre-Notification“) spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitsdatum („Due Date“) durch die Nordbayerische Anzeigenverwaltung GmbH versandt.
31. Auf Anzeigen für Verlagserzeugnisse wird ein Kollegenrabatt von 10 v. H. gewährt, wenn die Aufträge direkt von Verlag zu Verlag abgewickelt werden.
32. Bei unklaren Anzeigen oder für die Veröffentlichung nicht geeigneter Texte behält sich der Verlag vor, Änderungen oder Streichungen vorzunehmen, wenn aus Zeitgründen eine Rückfrage bei dem Auftraggeber nicht möglich ist.
33. Bei Platzierungsdifferenzen innerhalb verschiedener Ausgaben gilt bei Anzeigenaufträgen für die Gesamtausgabe als Platzierungsgrundlage die Veröffentlichung in den Nürnberger Nachrichten.
34. Einzelbelegung der Gesamtauflage der Nürnberger Nachrichten oder der Nürnberger Zeitung ist möglich, Bedingungen auf Anfrage.
35. Für Anzeigen, deren Gestaltung vom Verlag übernommen wird, liegt das Urheberrecht ausschließlich bei ihm. Ihre Vervielfältigung und elektronische Speicherung ist nur mit seiner schriftlichen Genehmigung zulässig.
36. Der Verlag speichert im Rahmen der Geschäftsbeziehungen bekannt gewordene Daten, die zu keinen anderen Zwecken als zu den Vertragszwecken verwendet werden (§§ 23 und 26, Absatz 1, Bundesdatenschutzgesetz).
37. Der Verlag ist berechtigt, in der Zeitung erscheinende Anzeigen in den Onlinedienst des Verlags einzustellen.
38. An Verfahren zur Streitbeilegung nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz nimmt der Verlag nicht teil.
39. Durch die etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser AGB wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
GA Stand 1. Januar 2017
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