Coronavirus: So hilft die Bundesagentur für Arbeit den Betrieben
28.2.2020, 11:00 UhrFirmen, die von einer Unterbrechung der Lieferketten infolge des Coronavirus betroffen sind oder deshalb gar den Betrieb einstellen müssen, können auf Kurzarbeit zurückgreifen. In solchen Fällen sei "ohne Zweifel" der Tatbestand eines "unabwendbaren Ereignisses" erfüllt, wie ihn die Kurzarbeit-Regelung im Gesetz vorsieht, sagte Detlef Scheele, Chef der Bundesagentur für Arbeit, in Nürnberg.
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Das Einspringen der Beitragszahler der Arbeitslosenversicherung sei somit möglich. Noch liege der Behörde zwar kein entsprechender Antrag auf Kurzarbeit vor, "es gibt jedoch präventiv viele Anfragen bei den Arbeitsagenturen, wie der Ablauf wäre, wenn es passiert", so Scheele weiter.
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Grundsätzlich haben nach Angaben des Bundesarbeitsministeriums Arbeitgeber ihren Beschäftigten bei Betriebsschließungen den Lohn weiterzuzahlen. Auch müssten die ausgefallenen Stunden nicht nachgearbeitet werden - außer der Tarifvertrag sehe andere Regelungen vor.
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