Änderung in Kraft getreten
Erkältungswelle und neuer AU-Schein: Was Sie bei der Krankmeldung ab sofort beachten müssen
20.10.2021, 13:28 Uhr
Am 19. Mai 2019 trat das "Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung" in Kraft (Terminservice- und Versorgungsgesetz "TSVG"). Darin ist unter anderem eine Änderung der Regelung um die AU-Bescheinigung festgelegt. Ärztinnen und Ärzte müssen dann ab 2021 (so die damals festgelegte Frist), die Daten zur Krankschreibung ihrer Patientinnen und Patienten direkt und in digitaler Form an die zugehörige Krankenkasse schicken. Damit muss man die AU-Scheine nicht mehr selbst verschicken.
Eigentlich war die Änderung und damit die Digitalisierung für den 1. Januar 2021 geplant. "Die dafür notwendige Technik wird jedoch nicht rechtzeitig flächendeckend für alle Praxen und Krankenkassen verfügbar sein. Zudem sind beide Seiten durch die Corona-Pandemie stark belastet", heißt es auf der Webseite der KBV.
Mit dem Bundesministerium für Gesundheit und den beteiligten Krankenkassen konnte man sich nun auf eine Übergangsregelung einigen, wie die KBV auf ihrer Website mittteilte. Die Änderung trat zum 1. Oktober 2021 in Kraft. Spätestens ab dem 1. Januar 2022 (Übergangsregelung) sind dann alle Ärztinnen und Ärzte dazu verpflichtet.
Muss man seine Bescheinigung zur Arbeitsunfähigkeit auch 2021 weiterhin selbst bei der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber abgeben?
Auch hierzu äußert sich die KBV. Demnach war der Versand der elektronischen AU (eAU) eigentlich für den 1. Januar 2022 vorgesehen. Doch daraus wird nichts, denn auch dieser Termin wurde nach hinten verlegt. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen ihren AU-Schein wahrscheinlich noch bis zum 1. Juli 2022 selbst abgeben. Denn auch hier mache die Verzögerung bei der Technik einen früheren Termin unmöglich, so die KBV auf ihrer Webseite.
Die geplanten Änderungen bei der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Detail:
- Ab dem 1. Oktober 2021 werden die Daten der AU elektronisch an die Krankenkassen übermittelt.
- Ab dem 1. Juli 2022 versenden die Krankenkassen die AU in elektrischer Form an die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber.
Diesen Artikel vom 28. September haben wir am 20. Oktober aktualisiert.
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