Frist bis 31. Januar

Grundsteuererklärung: Diese Fehler sollten Sie unbedingt vermeiden

vnp

15.1.2023, 05:55 Uhr
Die Grundsteuererklärung muss bis 31. Januar beim zuständigen Finanzamt eingehen - die Behörde erklärt, welche Fehler beim Ausfüllen vermieden werden sollten.

© Carsten Rehder/dpa Die Grundsteuererklärung muss bis 31. Januar beim zuständigen Finanzamt eingehen - die Behörde erklärt, welche Fehler beim Ausfüllen vermieden werden sollten.

Beim Ausfüllen der Grundsteuererklärung machen Grundstücks-Eigentümer oft Fehler, die zu einer hohen Grundsteuer führen. Das könne vermieden werden, teilt das Zentralfinanzamt Nürnberg mit. Die Behörde zeigt auf, wie die Erklärungen einfach, schnell und korrekt abgegeben werden können - und welche Fehler vermieden werden sollten.

Genauere Details seien in den Hilfetexten bei der Erklärungsabgabe in Elster und in den Ausfüllanleitungen zu den Vordrucken zu finden. Zudem hat das Finanzamt weitere wichtige Informationen, Erklärvideos und Hilfestellungen gesammelt unter www.grundsteuer.bayern.de zusammengefasst.

1. Bei Garagen: Freibetrag von 50 m² beachten

Die Nutzfläche der Garage wird häufig vollständig erklärt, ohne den hierfür vorgesehenen Freibetrag von 50 Quadratmetern zu berücksichtigen. Bei der anzugebenden Nutzfläche aller einer zur Wohneinheit gehörenden Garagen ist in fast allen Fällen der hierfür vorgesehene Freibetrag von 50 Quadratmetern zu berücksichtigen.

So zum Beispiel beim Wohnhaus mit Garage oder dem Tiefgaragenstellplatz, der zur Eigentumswohnung gehört: In diesen Fällen ist nur die Fläche als Nutzfläche einzutragen, die den Freibetrag von 50 Quadratmetern übersteigt. Ist die Fläche aller Garagen insgesamt nur 25 Quadratmeter groß, so ist 0 Quadratmeter einzutragen.

Stellplätze im Freien und Carports müssen generell nicht eingetragen werden.

2. Bei Nebengebäuden: Freibetrag von 30 m² prüfen

Nebengebäude, die zu einer Wohneinheit gehören, werden oftmals vollständig erklärt, ohne dass der Freibetrag von 30 Quadratmetern berücksichtigt wird. Nebengebäude, die von untergeordneter Bedeutung sind - zum Beispiel Schuppen oder Gartenhaus - und sich in der Nähe des Wohnhauses oder der Wohnung befinden, zu der sie gehören, werden nur angesetzt, soweit die Gebäudefläche größer als 30 Quadratmeter ist.

Es ist nur die Fläche aller Nebengebäude zusammengenommen als Nutzfläche einzutragen, die den Freibetrag von 30 Quadratmetern übersteigt. Ist die gesamte Nutzfläche nicht größer als 30 Quadratmeter, so ist 0 Quadratmeter einzutragen.

3. Bei Wohngebäuden: nur Angabe der Wohnfläche erforderlich

Bei Gebäuden, die ausschließlich zu Wohnzwecken dienen, werden oftmals Angaben zur Nutzfläche gemacht, obwohl nur die Wohnfläche anzugeben ist. Die Berechnung der Wohnfläche eines ausschließlich zu Wohnzwecken genutzten Gebäudes richtet sich nach der Wohnflächenverordnung. Danach gehören Zubehörräume wie Kellerräume, Waschküchen, Heizungsräume nicht zur Wohnfläche und sind damit auch nicht als Wohnfläche zu zählen. Sie sind beim privaten Wohnhaus weder Wohnfläche noch Nutzfläche.

Anders ist es natürlich bei entsprechenden Einliegerwohnungen im Keller. Hier zählt die Fläche dieser Wohnung zur Wohnfläche. In diesen Fällen ist nur die Wohnfläche und keine Nutzfläche anzugeben.

4. Streuobstwiese, Wiesen- und Waldflurstück richtig erklären

Bei Streuobstwiesen, Wiesen- und Waldflurstücken ist die Unterscheidung zwischen der Grundsteuer A (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) und der Grundsteuer B (Grundstücke des Grundvermögens) entscheidend. Für die Grundsteuer A wird weiterhin ein Ertragswert gebildet, sodass die Einordnung im Regelfall günstiger sein dürfte. Die entsprechende Einordnung ist immer anhand des Einzelfalls zu prüfen: Zu einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehören:

- aktive und ruhende Landwirtschafts-, Forstwirtschafts-, Weinbau-, Gartenbau- oder Fischereibetriebe

- einzelne bzw. mehrere land- und forstwirtschaftliche Flurstücke, die verpachtet, kostenlos überlassen oder ungenutzt sind

- ehemals land- und forstwirtschaftlich genutzte Hof- und Wirtschaftsgebäude, die nicht anderweitig genutzt werden.

Land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen - mit Ausnahme der Hofstelle - gehören nicht zu einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, wenn:

- sie in einem Bebauungsplan als Bauland festgesetzt sind, die sofortige Bebauung möglich ist und die Bebauung innerhalb des Plangebiets in benachbarten Bereichen begonnen hat oder schon durchgeführt ist

- zu erwarten ist, dass sie innerhalb von sieben Jahren zu anderen Zwecken, wie zum Beispiel als Bauland, Gewerbeland oder Industrieland genutzt werden.

Sofern die Flächen nicht einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zugeordnet werden können, unterfallen diese der Grundsteuer B. Das Wohngebäude mit Garten ist immer der Grundsteuer B zuzuordnen.

Was ist zu tun, wenn in der Grundsteuererklärung ein solcher Fehler gemacht wurde?

Die Betreffenden müssen das zuständige Finanzamt auf den Fehler hinweisen und den korrekten Sachverhalt übermitteln. Dafür gibt es mehrere Möglichkeiten:

1. Es ist noch kein Bescheid gekommen:

- Falls die Grundsteuererklärung elektronisch über Elster abgegeben wurde: Eine Grundsteuererklärung kann über Elster korrigiert werden, indem sie einfach nochmals vollständig übermittelt wird. Dazu ist wie folgt vorzugehen: Auf der Seite "Mein Elster" unter dem Punkt "Meine Formulare" wird unter der Registerkarte "übermittelte Formulare" die abgegebene Grundsteuererklärung aufgeführt. Über den Punkt "Aktionen" können die erfolgreich übermittelten Informationen in eine neue Erklärung übernommen, berichtigt und neu eingereicht werden.

- Falls die Grundsteuererklärung in Papierform eingereicht wurde: Die Grundsteuer ist einfach erneut in der korrigierten Fassung abzugeben.

2. Bescheid ist schon da:

Innerhalb der Einspruchsfrist kann gegen den Bescheid Einspruch mit Hinweis auf den Fehler eingelegt werden (etwa elektronisch mittels Elster oder in Papierform). Sind aus Sicht des Steuerpflichtigen mehrere Bescheide falsch (etwa Bescheide über die Grundsteueräquivalenzbeträge und den Grundsteuermessbetrag), wären gegen alle Bescheide jeweils eigene Rechtsbehelfe einzulegen. Weitere Informationen – insbesondere innerhalb welcher Frist ein Rechtsbehelf eingelegt und an welche Behörde er gerichtet werden muss – sind der in den Bescheiden enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung zu entnehmen.

Wird der Fehler erst nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist an das zuständige Finanzamt übermittelt, werden die Bescheide – sofern eine Korrektur verfahrensrechtlich nicht mehr möglich ist – grundsätzlich zumindest für die Zukunft angepasst. Wird der Fehler auf diese Weise vor dem 1. Januar 2025 richtiggestellt, haben ursprünglich fehlerbehaftete Angaben im Ergebnis keine Auswirkung auf die zu zahlende Grundsteuer.

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