Kostenübernahme
Kosten für Fort- und Weiterbildungen von der Steuer absetzen: So geht es
19.10.2023, 15:00 UhrEine Fort- oder Weiterbildung ist eine gute Investition in die eigene berufliche Zukunft. Davon ist auch der Staat überzeugt. Daher gibt es die Möglichkeit, Kosten für Fachseminare, Fachtagungen und Ähnliches bei der Einkommensteuer geltend zu machen. Solche Fortbildungen werden als „Werbungskosten“ oder „Betriebsausgaben“ bezeichnet. „Trotzdem sollte man einige steuerliche Aspekte kennen, damit das Finanzamt den Steuerabzug auch gewährt“, erklärt ein Sprecher der Steuerberaterkammer Nürnberg.
So können Fortbildungen von der Steuer abgesetzt werden
Arbeitnehmer, die bei einer Firma angestellt sind, können sich alle Kosten, die mit der Fortbildung im Zusammenhang stehen, als „Werbungskosten“ zurückzahlen lassen. Das ist nur möglich, wenn die Kosten nicht bereits vom Arbeitgeber übernommen worden sind. Laut Gesetz gibt es eine Werbungskostenpauschale von 1.230 Euro pro Jahr. Erst wenn dieser Betrag überschritten wird, werden Nachweise benötigt. Freiberufler, Gewerbetreibende sowie Land- und Forstwirte können die im Kontext ihrer Betriebseinnahmen stehenden Kosten als Betriebsausgaben steuerlich absetzen. Eine Pauschale gibt es aber nicht. Vielmehr müssen alle Kosten, darunter auch die für Fort- und Weiterbildungen, belegt werden.
Fortbildungen können zudem nur abgesetzt werden, wenn sie die „berufliche Handlungsfähigkeit erlernen, anpassen oder erweitern, um beruflich aufzusteigen“. Diese Definition ist im Berufsbildungsgesetz hinterlegt. Darin inbegriffen ist eine duale Ausbildung oder eine Zweitausbildung. Als Weiterbildung zählt auch die Umschulung zu einem neuen Beruf. Ebenfalls als Fortbildung zählen Sprachkurse, wenn sie einen Bezug zum aktuellen oder zukünftigen Beruf haben. Absetzbar sind darüber hinaus Kosten für Fachliteratur, Reisekosten und Investitionen für das häusliche Arbeitszimmer. Bei den Reisekosten werden entweder die direkten Kosten für ein Zugticket übernommen, oder es kann eine Pauschale von 0,30 Euro pro gefahrenem Kilometer geltend gemacht werden. Für etwaige Verpflegung ist ein Betrag von 14 Euro pro Tag für mehr als 8 Stunden oder 28 Euro pro Tag für 24 Stunden absetzbar.
Homeoffice-Pauschale ist möglich
Findet die Fort- oder Weiterbildung online statt und die Teilnahme ist aus der privaten Wohnung möglich, kann eine Homeoffice-Pauschale in Höhe von sechs Euro pro Tag für maximal 210 Tage pro Jahr steuerlich anerkannt werden. Gleiches gilt, wenn entsprechende Vor- oder Nachbereitungen erforderlich sind. Bis einschließlich 2022 hat die Homeoffice-Pauschale 5 Euro pro Tag für maximal 120 Tage betragen. Alternativ konnten die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer von bis zu 1.250 Euro pro Jahr steuerlich anerkannt werden.
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