Fachanwalt gibt Antworten

Quarantäne gleich Kündigung? Das müssen Arbeitnehmer beim Reisen beachten

Anne Kleinmann

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2.8.2021, 15:58 Uhr
Vor allem bei Quarantänepflicht kann es für Arbeitnehmer problematisch werden.

© Joan Mateu, dpa Vor allem bei Quarantänepflicht kann es für Arbeitnehmer problematisch werden.

Seit Donnerstag sind in Bayern Sommerferien - für viele seit Pandemiebeginn die erste Möglichkeit, den Urlaub im Ausland zu verbringen. Doch trotz der teils niedrigen Inzidenzzahlen sollten Arbeitnehmer bei der Wahl ihres Reiselandes einiges beachten, um an Ende - beispielsweise wegen einer Quarantänepflicht - nicht mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen zu müssen.

Welche Konsequenzen drohen, wenn ein Arbeitnehmer bewusst in ein Hochinzidenz- oder Virusvariantengebiet fährt?

Wer in ein Land reist, bei dem bereits vorab klar ist, dass er im Anschluss in Quarantäne muss und damit als Arbeitskraft ausfällt, für den kann das deutliche Folgen haben, erklärt Günther Kreuzer, Fachanwalt für Arbeitsrecht: "Also generell rate ich von so einer Reise ab. Denn der Arbeitnehmer hat in einem solchen Fall in der Regel keinen Anspruch mehr auf sein Gehalt, weil er den Ausfall ja vorsätzlich in Kauf genommen hat."

Damit aber nicht genug: Im Zweifelsfall könnte der Arbeitgeber dem Mitarbeiter sogar fristlos kündigen, betont der Anwalt weiter, und zwar dann, wenn durch sein Verhalten beispielsweise ein für die Firma wichtiger, lang geplanter Termin, für den der Arbeitnehmer alleinverantwortlich ist und der ohne ihn nicht stattfinden kann, am Tag nach der Reise nicht eingehalten werden konnte. "Darin könnte man dann eine Treuepflichtsverletzung sehen, die zur Abmahnung oder gar zur Kündigung führen kann."

Was ist, wenn ich im Home-Office weiterarbeiten kann?

Wer in seinem Urlaub nicht erkrankt und damit in der Quarantänezeit auch nicht arbeitsunfähig ist, der kann - wenn überhaupt möglich - in der Zeit auch von Zuhause aus arbeiten. "Dann bleibt natürlich auch der Lohnanspruch bestehen", so Kreuzer. Allerdings mit einer Einschränkung: Da die Home-Office-Pflicht Ende Juni ausgelaufen ist, muss der Arbeitgeber diese Variante genehmigen. Möglich wäre zudem, dass sich beide Seiten darauf verständigen, die Fehlzeit der Quarantäne als Urlaub anrechnen zu lassen.

Was, wenn mein Reiseland während des Urlaubs zum Risikogebiet oder ähnlichem erklärt wird?

Laut Kreuzer muss hier zunächst zwischen zwei Varianten unterschieden werden: "Wenn ich beispielsweise aus den Medien vorab weiß, dass mein Reiseland bald anders eingestuft werden könnte, dann könnte die anschließende Quarantäne ebenfalls als selbst verschuldet angesehen werden. Deswegen wäre ich auch hier als Arbeitnehmer vorsichtig."

Ist es dagegen nicht absehbar, kann der Beschäftigte trotz Quarantäne weiterhin mit seinem Gehalt rechnen. Tatsächlich springt dann sogar der Bund ein: Nach Paragraph 56 des Infektionsschutzgesetzes haben Arbeitnehmer für die Zeit der Quarantäne, maximal aber sechs Wochen, staatlichen Entschädigungsanspruch, wenn das Gebiet vor Reiseantritt noch kein Risikogebiet war. Natürlich kann in so einem Fall auch einfach im Home-Office gearbeitet werden, wenn dies möglich und vom Arbeitgeber abgesegnet ist.

Kann ein Arbeitgeber eine Reise ganz verbieten?

Der Arbeitnehmer sei in seiner privaten Lebensführung grundsätzlich frei, betont der Rechtsanwalt. "Das heißt also, dass der Arbeitgeber mir nicht vorschreiben kann, was ich in meiner Freizeit, also auch meinem Urlaub, machen darf." Gleichzeitig gelte aber auch die bereits genannte Treuepflicht gegenüber dem Arbeitgeber. "Wer diese absichtlich verletzt, für den kann das Konsequenzen haben." Dafür sei aber eine Einzelfallprüfung nötig, so Kreuzer.

Wie kann ich mich als Arbeitnehmer absichern?

Wer in den Urlaub fährt, sollte sich vorab nicht nur über die im Land herrschende Corona-Lage informieren, sondern sich gegebenenfalls auch mit dem Arbeitgeber abstimmen. "So kann man auch klären, was im Fall einer möglichen Quarantänepflicht passiert", rät Kreuzer.

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