Steuern und Rente: Das ändert sich 2019 für Arbeitnehmer
13 Bilder 19.12.2018, 10:48 Uhr1. Grundfreibetrag für Steuern steigt
Der Grundfreibetrag in der Einkommensteuer steigt 2019 für Ledige auf 9168 Euro - das ist ein Plus von 168 Euro gegenüber 2018 (9000 Euro). Verheirateten stehen 18.336 Euro zu, 336 Euro mehr als bisher. Damit haben Arbeitnehmer etwas mehr Geld, da der Fiskus ab Januar 2019 erst bei Einkommen über dem neuen Grundfreibetrag Steuern abzieht. Angehoben wird auch der steuerliche Kinderfreibetrag, der das Existenzminimum des Kindes sichert: Die Bundesregierung hat diesen für 2019 um 192 Euro auf 4980 Euro (2018: 4788 Euro) erhöht. Für Eltern bleibt dieser Betrag ihres Einkommens pro Kind und Jahr steuerfrei. © Armin Weigel/dpa
1. Grundfreibetrag für Steuern steigt
Wer seine Erklärung für das Jahr 2018 selbst macht, hat 2019 dann bis zum 31. Juli Zeit. Die ab 2019 um zwei Monate verlängerte Frist wird dauerhaft gelten. Stellt ein Steuerberater oder ein Lohnsteuerhilfeverein alles für das Finanzamt zusammen, bleiben ebenfalls zwei Monate mehr Zeit. War der letzte Termin für die Erklärung 2017 dann noch der 31. Dezember 2018, kann die Steuererklärung für 2018 nun bis zum 29. Februar 2020 (Schaltjahr) abgegeben werden, wenn ein Berater dabei mitwirkt. © dpa/Armin Weigel
2. Weniger Abgaben für Elektro-Firmenfahrzeuge
Arbeitnehmer, die den Firmenwagen privat nutzen, müssen monatlich ein Prozent des Listenpreises als geldwerten Vorteil versteuern. Wer künftig dienstlich wie privat mit Elektro- und Hybridfahrzeugen unterwegs ist, kann von einem halbierten Satz von 0,5 Prozent profitieren. Die steuerliche Neuregelung gilt für Elektro- und Hybridfahrzeuge, die vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2021 angeschafft oder geleast werden. Hybridautos kombinieren einen E-Antrieb mit einem Verbrennungsmotor. © Lino Mirgeler/dpa
3. Jobtickets werden steuerfrei
Jobtickets sind künftig steuerfrei. Dafür hat der Gesetzgeber in der Neuregelung im Jahressteuergesetz ab Januar 2019 die Weichen gestellt – und will damit auch einen steuerlichen Anreiz für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel schaffen. Bekommen Beschäftigte vom Arbeitgeber eine kostenlose oder verbilligte Fahrkarte für Busse und Bahnen, muss die Kostenersparnis nicht mehr versteuert werden. © Daniel Reinhardt/dpa
3. Jobtickets werden steuerfrei
Die steuerfreien Leistungen werden künftig aber auf die Entfernungspauschale angerechnet – sie mindern also den Betrag, den Arbeitnehmer bei der Steuererklärung als Entfernungspauschale abziehen können. Die Steuerbefreiung gilt auch, wenn der Arbeitgeber nur mittelbar – etwa durch den Abschluss eines Rahmenabkommens – an dem Vorteil für die Mitarbeiter beteiligt ist. Achtung: Das Job-Ticket ist nur dann steuerfrei, wenn der Arbeitnehmer es zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erhält. Wer ein Job-Ticket in Form einer Entgeltumwandlung bekommt, profitiert nicht von dem neuen Steuervorteil. © News5 / Grundmann
4. Vorteile für Nutzer von Dienstfahrrädern
Wer sein Dienstfahrrad auch privat nutzt, muss ab Januar 2019 den Gewinn nicht mehr mit dem Finanzamt teilen: Der sich grundsätzlich aus einer Überlassung ergebende geldwerte Vorteil ist nach den Regelungen im Jahressteuergesetz künftig steuerfrei. Das gilt sowohl für E-Bikes (mit Geschwindigkeiten bis zu 25 Stundenkilometern) als auch für Fahrräder, die allein durch Muskelkraft gefahren werden. Anders als beim kostenlosen oder verbilligten Job-Ticket wird bei der privaten Nutzung eines vom Arbeitgeber überlassenen Fahrrads die Entfernungspauschale in der Steuererklärung nicht angerechnet. Achtung: Die neue Steuerbefreiung gilt nicht für die in der Praxis verbreiteten Modelle, das E-Bike-Leasing in Form einer Gehaltsumwandlung zu finanzieren. Die ab Januar 2019 geltende Steuerbefreiung ist vorerst bis Ende 2021 befristet. © Uli Deck/dpa
5. Renten werden steigen
Gute Nachrichten für die rund 21 Millionen Rentnerinnen und Rentner in Deutschland: Ab dem 1. Juli 2019 sollen die Renten im Westen um 3,18 und im Osten um 3,91 Prozent steigen. So steht es im Entwurf des Rentenversicherungsberichts 2018 der Bundesregierung. Die Anpassung gilt für alle Altersrenten, für Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten, für gesetzliche Unfallrenten sowie für die Renten der Landwirte aus der landwirtschaftlichen Rentenkasse. © Andreas Gebert/dpa
6. Paritätisches Prinzip gilt wieder
Während Arbeitgeber und Arbeitnehmer den allgemeinen Beitrag zur Krankenversicherung (14,6 Prozent des Bruttolohns) jeweils zur Hälfte tragen, schultern Arbeitnehmer den kassenindividuellen Zusatzbeitrag (durchschnittlich 1,0 Prozent) bis jetzt allein: Ab 1. Januar 2019 wird auch hier das paritätische Prinzip (wieder) Einzug halten und der Zusatzbeitrag zu gleichen Teilen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern bzw. von Rentnern und der Rentenversicherung getragen. Dadurch zahlen Arbeitnehmer mit einem Einkommen von 3000 Euro monatlich etwa 15 Euro weniger, Rentner mit einer gesetzlichen Rente von 1200 Euro rund 6 Euro monatlich weniger. © Patrick Pleul/dpa
7. Beitragsbemessungsgrenzen werden angehoben
Zum 1. Januar 2019 werden ‒ wie jedes Jahr ‒ die sogenannten Beitragsbemessungsgrenzen angehoben: Die bundeseinheitliche Grenze in der Kranken- und Pflegeversicherung steigt von 4425 Euro auf 4537,50 Euro im Monat. Das bedeutet: Für diese 112,50 Euro mehr an Verdienst werden nun noch Beiträge für die Kranken- und Pflegekasse erhoben. Erst das gesamte Einkommen oberhalb von 54.450 Euro bleibt beitragsfrei. Der Höchstbetrag zur gesetzlichen Krankenversicherung (nur Arbeitnehmeranteil - ohne Zusatzbeitrag) steigt dadurch auf 331,24 Euro im Monat (bisher: 323,05 Euro). © Jan Woitas/dpa
7. Beitragsbemessungsgrenzen werden angehoben
Bundesweit klettert die Versicherungspflichtgrenze von 59.400 Euro auf 60.750 Euro im Jahr – bis zu diesem Einkommen müssen sich Arbeitnehmer bei der gesetzlichen Krankenkasse versichern. Der Wechsel in die private Krankenversicherung wird 2019 erst ab einem Monatseinkommen von 5062,50 Euro möglich sein. 2018 reichte bereits ein Bruttogehalt von 4.950 Euro im Monat aus. © Oliver Berg (dpa)
8. Beitrag für Arbeitslosenversicherung wird gesenkt
Entlastung steht den Beitragszahlern zur Arbeitslosenversicherung im neuen Jahr ins Haus: Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag wird zum 1. Januar 2019 von 3 Prozent auf 2,5 Prozent des Bruttoeinkommens gesenkt. Allerdings: Besserverdienende müssen wegen der gestiegenen Beitragsbemessungsgrenzen von mehr Einkommen Beiträge in die Arbeitslosenversicherung zahlen. © Jan Woitas/dpa
8. Beitrag für Arbeitslosenversicherung wird gesenkt
Durch eine Gesetzesänderung wurde der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung dauerhaft um 0,4 Prozentpunkte gesenkt. Per Verordnung wurde eine weitere Senkung um zusätzliche 0,1 Prozentpunkte bis Ende 2022 befristet. Den Beitrag zur Arbeitslosenversicherung tragen Arbeitnehmer und Arbeitgeber je zur Hälfte, ab dem Jahreswechsel sind das 1,25 Prozent bis zur Beitragsbemessungsgrenze (6700 Euro monatlich bzw. 80.400 Euro jährlich in West, 6150 Euro monatlich bzw. 73.800 Euro jährlich Ost). © dpa