Arbeitsrecht bei Unwetter

Wegen Schnee, Sturm und Glatteis: Können Arbeitnehmer zu Hause bleiben?

Alice Vicentini

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vnp

16.1.2024, 16:42 Uhr
Trotz Schnee schieben und Eis kratzen müssen Arbeitnehmer pünktlich zum Job erscheinen.

© imago images/Eibner Pressefoto/Fleig, NN Trotz Schnee schieben und Eis kratzen müssen Arbeitnehmer pünktlich zum Job erscheinen.

Grundsätzlich gilt: Der Arbeitnehmer trägt das Wegerisiko. Laut der Gewerkschaft Verdi heißt das, dass er allein dafür sorgen muss, pünktlich zur Arbeit zu erscheinen. Wer zu spät kommt, hat keinen Anspruch auf Lohn für die ausgefallene Zeit. Dabei ist es egal, ob er etwas dafür kann oder nicht. Allerdings darf der Arbeitgeber nicht verlangen, die verpasste Zeit am Abend dran zu hängen.

"Der Winter friert die geltenden Arbeitspflichten nicht ein", sagt auch der Hauptgeschäftsführer der Vereinigung der bayerischen Wirtschaft (vbw), Bertram Brossardt. Nach bestehender Rechtslage muss sich der Arbeitnehmer über die Wetterlage informieren und entsprechend seinen Arbeitsweg planen.

Die vbw verweist aber darauf, dass die meisten Unternehmen gute betriebsinterne Lösungen für den Fall entwickelt haben, dass ein Mitarbeiter wegen schlechten Wetters seinen Dienst verspätet oder gar nicht antritt. Brossardt: "Der Arbeitgeber bringt dem Mitarbeiter in der Regel Kulanz entgegen. Dazu muss ihn der Arbeitnehmer aber sofort informieren, wenn er erkennt, dass er nicht pünktlich zur Arbeit kommen kann."

Abmahnungen sind Einzelfallentscheidungen

Abmahnungen darf der Arbeitgeber nur für ein vorwerfbares Verhalten aussprechen, so Verdi. Wegen einer einmaligen Verspätung aufgrund von Schneechaos wäre sie nicht gerechtfertigt. Allerdings kann sich der Arbeitnehmer langfristig auf die Witterungsbedingungen einstellen. Daher sollte er nicht mehrere Tage hintereinander zu spät kommen - vor allem, wenn alle anderen Kollegen pünktlich sind. Dann kann eine Abmahnung drohen.

Schule geschlossen - was dann?

Kann der Arbeitnehmer aus einem in seiner Person liegenden Grund und ohne eigenes Verschulden seinem Job nicht nachkommen, darf er zuhause bleiben. Ein Beispiel hierfür wäre laut Verdi der Ausfall der Schule oder des Kindergartens, wenn der Arbeitnehmer keine andere Betreuung für sein eigenes Kind findet. So können zumindest ein paar Tage mit Lohnfortzahlung überbrückt werden. Allerdings kann der Anspruch durch den Arbeits- oder Tarifvertrag oder durch die Betriebsvereinbarung erlöschen.

Unfall auf dem Weg zur Arbeit

Baut der Arbeitnehmer einen Unfall aufgrund des Wintereinbruchs, gelten die gleichen Regeln wie sonst auch. Es handelt sich um einen sogenannten Wegeunfall, wenn er sich auf dem direkten Weg zur Arbeit ereignet. Somit handelt es sich um einen Arbeitsunfall und die Berufsgenossenschaft übernimmt die Behandlungskosten.

Auch auf den Arbeitgeber kommen laut vbw im Fall extremer Wetterverhältnisse besondere Pflichten zu. So trägt er das Risiko für den Arbeitsausfall durch eine kältebedingte Betriebsstörung.

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