Zuschuss von der Pflegekasse

Bis 1.500 Euro pro Jahr - wie Sie sich Ihren Entlastungsbetrag noch bis Ende Juni sichern

stebe

Online-Redaktion

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26.6.2023, 21:15 Uhr
Werden im Monat 125 Euro nicht ausgeschöpft, kann der Restbetrag in den Folgemonaten innerhalb eines Kalenderjahres genutzt werden, wie die "Verbraucherzentrale" schreibt. (Symbolbild)

© IMAGO/Schoening Werden im Monat 125 Euro nicht ausgeschöpft, kann der Restbetrag in den Folgemonaten innerhalb eines Kalenderjahres genutzt werden, wie die "Verbraucherzentrale" schreibt. (Symbolbild)

Um pflegende Angehörige zu entlasten, steht pflegebedürftigen Versicherten, die zuhause gepflegt werden, nach Informationen von "pflege.de" der sogenannte Entlastungsbetrag zu. Diesen können Sie monatlich nutzen oder über einen längeren Zeitraum ansparen. Doch Vorsicht: Beträge, die im Vorjahr noch nicht genutzt wurden, verfallen nach dem 30. Juni.

Wer hat Anspruch auf den Entlastungsbetrag?

Alle Pflegebedürftigen, die Leistungen von der Pflegeversicherung beziehen und zu Hause wohnen, haben laut "Verbraucherzentrale" einen Anspruch. Wichtig ist, dass diese nach dem aktuellen Landesrecht qualifiziert sind.

"Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich (also insgesamt bis zu 1.500 Euro im Jahr). Das gilt auch für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1", heißt es auf der Seite des Bundesgesundheitsministeriums.

Der Betrag ist zweckgebunden und für Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger sowie zur Förderung der Selbstständigkeit und Selbstbestimmtheit eines Pflegebedürftigen bei der Gestaltung des Alltags.

Entlastungsbetrag: So erhalten Sie ihn

Der Betrag wird nur dann gewährt, wenn auch tatsächliche Leistungen in Anspruch genommen wurden. Das bedeutet, der Versicherte streckt die Kosten für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen zunächst selbst vor und reicht rückwirkend die entsprechenden Rechnungen bei der zuständigen Pflegekasse ein. Ein formaler Antrag ist nach Informationen von "t-online" nicht nötig.

Neben der Zweckgebundenheit gibt es weitere Kriterien, die erfüllt werden müssen, um den Anspruch auf den Entlastungsbetrag geltend zu machen. Dazu zählen:

  • Es liegt ein anerkannter Pflegegrad vor.
  • Die Pflege findet zuhause statt.
  • Das Entlastungsgeld wird zur Entlastung eines Angehörigen (oder einer vergleichbaren Pflegeperson) oder zur Förderung der Selbstständigkeit des Pflegebedürftigen genutzt.
  • Die Entlastungs- und Betreuungsleistungen, die mit dem Entlastungsbetrag abgerechnet werden, sind durch das jeweilige Landesrecht anerkannt.

Welche Dienstleistungen gezahlt werden können

  • Tages- und Nachtpflege
  • Kurzzeitpflege
  • Leistungen ambulanter Pflegedienste; wobei Leistungen der sogenannten körperbezogenen Selbstversorgung wie Hilfe beim Duschen oder Anziehen nur bei Pflegegrad 1 abgerechnet werden dürfen
  • Angebote zur Unterstützung im Alltag, zum Beispiel Haushaltshilfe, Hausmeisterdienste, Einkaufshilfe, Betreuungs-, Austausch- und Sportangebote in der Gruppe, Alltagsbegleitung durch speziell zugelassene Anbieter.
  • Nutzen Sie Ihren Entlastungsbeitrag zum Beispiel für Ihre Haushaltshilfe, die Begleitung zum Friedhof oder den Einkauf.

    Wie gehe ich vor?

    • Schicken Sie die Quittungen mit Bitte auf Erstattung ihrer Entlastungsleistungen an ihre Pflegekasse (Rückerstattungsprinzip).
    • Viele Pflegekassen bieten auch ein Abrechnungsformular zum Download an.
    • Noch einfacher geht es, wenn ihr Anbieter direkt mit der Pflegekasse abrechnet.
    • Sollten Sie ihr Budget für die Kurzzeit- oder Verhinderungspflege nutzen, genügt eine entsprechende Abrechnung bei der Pflegekasse. Zumeist übernimmt das die Einrichtung.
    • Wollen Sie Pflegesachleistungen in Entlastungsleistungen umwidmen, reicht ein formloser Antrag bei ihrer Pflegekasse (mit Angabe ab wann Umwidmung beginnen soll).

    Was passiert mit nicht genutzten Entlastungsleistungen?

    Werden im Monat 125 Euro nicht ausgeschöpft, kann der Restbetrag in den Folgemonaten innerhalb eines Kalenderjahres genutzt werden, wie die "Verbraucherzentrale" schreibt. Falls Sie also im Krankenhaus waren und im November nur 25 Euro für Entlastungsleistungen ausgegeben haben, stehen Ihnen anschließend im Dezember die restlichen 100 Euro vom November sowie die 125 Euro vom Dezember zu. Bleibt am Ende des Jahres noch Geld übrig, können Sie dieses noch bis zum 30. Juni ins neue Kalenderhalbjahr übertragen.

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