Nebenkostenabrechnung

Bis zu 5.200 Euro Steuerbonus - wie Sie als Mieter Geld sparen

stebe

Online-Redaktion

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4.7.2023, 10:35 Uhr
Es gibt zahlreiche Wohnnebenkosten, an denen sowohl Mieter als auch Eigentümer das Finanzamt beteiligen können. (Symbolbild)

© IMAGO/Robert Schmiegelt Es gibt zahlreiche Wohnnebenkosten, an denen sowohl Mieter als auch Eigentümer das Finanzamt beteiligen können. (Symbolbild)

Neben einer im Zenit stehenden Sonne treibt im Frühsommer vielen Mietern auch noch etwas weitaus weniger strahlendes den Schweiß auf die Stirn: Die Nebenkostenabrechnung steht an. Insbesondere vor dem Hintergrund der gestiegenen Energiepreise ist die oftmals gleichbedeutend mit erheblichen Nachzahlungen.

Was vielen nicht bekannt ist: Mieter können bestimmte Kosten mit dem Finanzamt teilen. "Deshalb lohnt es sich, die Nebenkostenabrechnung genau unter die Lupe zu nehmen und einzelne Beträge den haushaltsnahen Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen zuzuschlüsseln.", so Tobias Gerauer, Vorstand der Lohnsteuerhilfe (Lohi) Bayern laut einer Mitteilung.

Was Mieter steuerlich an Geld herausholen können

Zwar können verbrauchsabhängige Kosten wie Gas, Wasser und Strom nicht steuerlich abgesetzt werden. Es gibt jedoch zahlreiche andere Wohnnebenkosten, an denen sowohl Mieter als auch Eigentümer das Finanzamt beteiligen können. Daher ist es ratsam, die Nebenkostenabrechnung sorgfältig zu prüfen und einzelne Posten den haushaltsnahen Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen zuzuordnen.

Alle Ausgaben für Reinigungs-, Wartungs-, Reparatur- oder Renovierungsarbeiten in der Wohnung, Gemeinschaftseinrichtungen, am Haus, im Garten, auf dem Grundstück oder dem angrenzenden Bürgersteig sollten der "Lohi" zufolge in der Steuererklärung angegeben werden. Wenn diese Kosten aus eigener Tasche per Überweisung oder Lastschrift beglichen wurden, können sie steuerlich abgesetzt werden. Es spielt keine Rolle, ob die Zahlung anteilig an den Vermieter oder an ein Unternehmen erfolgte.

Handwerker- und haushaltsnahe Dienstleistungen

In Mehrfamilienhäusern gibt es viele technische Anlagen, die regelmäßig überprüft und gewartet werden müssen. Oftmals werden Instandhaltung und Bewirtschaftung von Mietshäusern an externe Dienstleister ausgelagert, um den Vermieter zu entlasten. Diese Kosten werden in der Regel auf die Mieter umgelegt.

Gängige Handwerkerleistungen

  • Schornsteinfeger
  • Dachrinnen- und Abflussrohrreinigung
  • Wartung von Aufzügen, Feuerlöschern und Rauchmeldern
  • Wartung der Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen
  • Austausch von Verbrauchsmessungszählern
  • Beseitigung von Graffitis
  • Weißeln vom Treppenhaus
  • Wärmedämmung oder Fassadenanstrich
  • Beseitigung von Wasserschäden
  • Schönheitsreparaturen

Haushaltsnahe Dienstleistungen

Darunter zählen Arbeiten, die man für gewöhnlich auch selbst erledigen könnte. Hier einige Beispiele:

  • Hausmeister, Gärtner und Gebäudereinigungsdienste
  • Reinigung Treppenhaus und Gemeinschaftsräume
  • Rasen mähen, Hecke stutzen und Austausch von Pflanzen
  • Laubentfernung von Bürgersteig und Zufahrten
  • Winterdienst mit Räumen und Streuen von Gehwegen
  • Schimmel- und Schädlingsbekämpfung

Steuerbonus von bis zu 5.200 Euro pro Jahr

Gemäß dem Einkommensteuergesetz können 20 Prozent der Arbeitskosten für Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen von der Einkommensteuer abgezogen werden. Dabei gilt für Handwerkerleistungen ein Höchstbetrag von 1.200 Euro pro Jahr und für haushaltsnahe Dienstleistungen ein Höchstbetrag von 4.000 Euro pro Jahr. Durch diesen Steuerabzug können Mieter ihre Steuerlast um bis zu 5.200 Euro pro Jahr senken, wie die "Lohi" vorrechnet. Es ist daher ratsam, die Nebenkostenabrechnung auf Herz und Nieren zu prüfen und die entsprechenden Beträge minutiös den haushaltsnahen Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen zuzuordnen, um von diesem Steuervorteil zu profitieren.

Recht auf eine steuerkonforme Nebenkostenabrechnung

Bei der Rechnungslegung für Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen ist es laut "Lohi" essenziell, dass die Kosten für Arbeitszeit, Anfahrt, Maschinennutzung und Verbrauchsmaterialien getrennt ausgewiesen werden. Nur die Arbeitskosten können demnach steuerlich geltend gemacht werden, während die Kosten für Material und Entsorgung nicht abzugsfähig sind.

Falls die Nebenkostenabrechnung nicht ausreichend transparent ist, können Mieter dies reklamieren und eine Bescheinigung nach § 35a anfordern. Ein BMF-Schreiben vom 9.11.2016 enthält ein Muster, an dem sich Vermieter oder Hausverwaltungen orientieren können, um die Anforderungen des Finanzamts zu erfüllen.

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