Forchheim: Schwarzfahrer landet fast hinter Gittern

12.11.2015, 17:06 Uhr
Forchheim: Schwarzfahrer landet fast hinter Gittern

© Roland Huber

„180 mal 40 Euro, also 7200 Euro“, rechnete der Handwerker nach dem Urteil laut die Höhe seiner Strafe aus und schluckte. Hat er doch für jede der angeklagten zwölf Schwarzfahrten bereits 40 Euro an die Deutsche Bahn bezahlt und obendrein zirka 7000 Euro Schulden. Fehlendes Geld habe auch dazu geführt, dass er sich nach der Entlassung aus dem Gefängnis über Monate keine Fahrscheine gekauft habe, berichtete der 30-Jährige in knappen Worten. Er habe zur Arbeit nach Nürnberg gemusst und von dort zu einem Freund, bei dem er übernachtete, weil er noch keine Wohnung hatte.

Obwohl Richterin Silke Schneider dem Mann erst im Oktober 2014 mit einer Geldstrafe einen Denkzettel erteilt und die Warnung ausgesprochen hatte, beim nächsten Vergehen müsse der heute 30-Jährige erneut ins Gefängnis, ließ sie sich noch einmal umstimmen. Denn: „Schwarzfahren ist eine Straftat am untersten Rand.“ Außerdem sei mit insgesamt 130,30 Euro, um die der Mann die Bahn geprellt hat, ein äußerst geringer Schaden entstanden. Hauptgrund für ihre Entscheidung sei aber gewesen, dass der Forchheimer andernfalls seine neue, erst vor drei Monaten aufgenommene Arbeit verlieren würde, so die Richterin.

Dass die Strafe mit 7200 Euro sehr hoch ausfällt, liegt an dem üblichen Strafmaß für derartige Vergehen von einem Monat Haft oder 30 Tagessätzen Geldbuße und dem Bruttolohn des Gerüstbauers. Dem Staatsanwalt folgend, bildete Schneider aus den eigentlich fälligen zwölf Monaten eine Gesamtstrafe von sechs Monaten, setzte für diese jedoch eine Geld- und keine Freiheitsstrafe an wie sie die Anklagebehörde gefordert hatte.

„Ob das seitens der Staatsanwalt akzeptiert wird, kann ich Ihnen nicht versprechen“, wendete sich Schneider an den Handwerker. Schließlich sei der Forchheimer zehnfach vorbestraft, unter anderem wegen Unterschlagung, Führen eines verbotenen Gegenstandes, Beleidigung, Bedrohung und gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht. Stimmt die Anklagebehörde dem Urteil nicht zu, kommt es zu einer neuerlichen Verhandlung.

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