17. März 1971: Tricks verhindern Preisvergleich

17.3.2021, 07:00 Uhr
17. März 1971: Tricks verhindern Preisvergleich

© Bauer

Zu diesem Zweck sind auch Gesetze erlassen worden, die in regelmäßigen Abständen auf den neuesten Stand gebracht werden, zuletzt mit einer Zusatzverordnung vom 18. September 1969, dessen Bestimmungen inzwischen in Kraft getreten sind.

Trotzdem kann, so wurde uns von der Nürnberger Preisüberwachung erklärt, nur eine ständige Kontrolle viele Einzelhändler dazu bewegen, der Preisauszeichnungspflicht zu genügen, manchmal erst nach kostenpflichtigen Verwarnungen oder nach einem Bußgeldbescheid.

Gegen ihren entschiedenen Widerstand wurden erst in jüngster Zeit auch Juweliere, Rauchwaren-Einzelhändler und die Verkäufer hochwertiger Lederartikel durch Gesetz zum Auszeichnen ihres Angebotes verpflichtet. Sie waren bisher durch die Maschen der Verordnungen geschlüpft mit dem Hinweis: „Wenn wir unsere Artikel auszeichnen, dann weisen wir ja die Ganoven geradezu auf den Wert hin und fordern sie zum Einbruch auf.“

Doch die Statistik hat bewiesen, daß Pelz- und Schmuckdiebe meistens Experten sind, die nicht auf Preisschilder angewiesen sind, um die wertvollsten Stücke auszusuchen.

20 bis 100 Mark

Ein Bummel durch die Nürnberger Innenstadt aber zeigt, daß vor allem die Inhaber exklusiver Juweliergeschäfte auch weiter nicht die hochwertigen Schmuckstücke auszeichnen, oder aber winzige, für den Betrachter vor dem Schaufenster unlesbare Preisetiketten an Ketten, Ringen oder Armbändern anbringen. Sie wissen offenbar nicht, daß sie damit den Bestimmungen noch keineswegs Genüge getan haben, in denen von einer deutlich sichtbaren Auszeichnung die Rede ist.

Es wird aber sicherlich noch einige Zeit dauern, bis auch diese Mißstände abgestellt sind. Nur zwei bis drei Beamte der Aufsichtsbehörde sind ständig auf Achse, um die vielen Geschäfte zu kontrollieren. Treffen sie auf einen unbelehrbaren Geschäftsmann, so beantragen sie einen Bußgeldbescheid in Höhe von 50 bis 100 DM. Gebührenpflichtige Verwarnungen gehen meistens mit 20 DM ab.

Die derzeit größte Unsitte: das Anbieten in Kaufhäusern von Orangen, und zwar stückweise (z. B.: 7 Stück eine Mark). Das ist aus dem Grund unzulässig, weil dem Verbraucher das Gewicht unbekannt und daher die Möglichkeit des Preisvergleiches versagt ist. Nicht unbedingt statthaft sind beispielsweise in großen Körben angebotene gleichartige Artikel (Pullover etc.) in verschiedenen Preislagen, über denen ein Schild prangt: „Ab 1 DM“.

Bei näherem Hinsehen entdeckt man dann, daß der billigste Artikel vielleicht zwei Mark kostet. Der Geschäftsmann entschuldigt sich: „Die billigen Sachen sind eben schon weg.“ Letztlich aber ist das Kundenfang, den der Paragraph 2 der Preisauszeichnungs-Verordnung ahndet.

Wachsam verfolgen die Preiskontrolleure zur Zeit auch die Tankstellen, die laut Gesetz verpflichtet sind, die Preise für Benzin, Super und gegebenenfalls Diesel in geschlossenen Ortschaften an großen Tafeln so anzubringen, daß sie für den Kraftfahrer, der bei angemessener Geschwindigkeit die Straße passiert, ohne Schwierigkeiten zu lesen sind, auch die Zehntelpfennige, die allzugern ganz winzig oberhalb des Pfennigbetrages versteckt werden.

Last not least sind auch Hotels zur Preisanzeige verpflichtet, und zwar deutlich sichtbar im Zimmer. Auf dem Anschlag muß detailliert verzeichnet sein, wieviel das Zimmer pro Nacht kostet, wieviel Unkosten zusätzlich für Bedienung und (im Winter) für Heizung auf den Gast zukommen.

Viele Friseure, Schuhmacher und Reinigungen haben es bisher versäumt, ihre Dienstleistungspreise detailliert im Schaufenster auszuhängen. Es genügt nicht, wenn dies innerhalb der Geschäftsräume geschieht.

Von der Preisauszeichnungspflicht ausgenommen, sind im Gesetz Kunstgegenstände, Sammlerstücke und Antiquitäten sowie Blumen und Pflanzen, die unmittelbar vom Freiland, Treibbeet oder Treibhaus verkauft werden.

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