Bundes-Notbremse: Diese Regelungen gelten ab einer 100er-Inzidenz

27.4.2021, 14:32 Uhr
Die Regierung will die dritte Coronawelle mit einheitlichen Vorschriften brechen. Grundsätzlich gilt: Sind die Regelungen in einem Bundesland strenger als im Infektionsschutzgesetz festgelegt, so behalten die Regeln dort ihre Gültigkeit.
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Bundes-Notbremse: Diese Regelungen gelten ab einer 100er-Inzidenz

Die Regierung will die dritte Coronawelle mit einheitlichen Vorschriften brechen. Grundsätzlich gilt: Sind die Regelungen in einem Bundesland strenger als im Infektionsschutzgesetz festgelegt, so behalten die Regeln dort ihre Gültigkeit. © Nicolas Armer, dpa

Ab einer 7-Tage-Inzidenz von 100 ist der Aufenthalt außerhalb einer Wohnung oder eines dazugehörigen Gartens von 22 bis 5 Uhr nicht erlaubt. Dies gilt nicht, wenn der Aufenthalt etwa der Versorgung von Tieren oder der Berufsausübung dient. Auch Sport zu treiben ist laut Bundes-Notbremse bis Mitternacht erlaubt, sofern man dies alleine tut. In Bayern gilt die bisherige strengere Regelung weiter, somit ist das Sporttreiben von 22 Uhr bis Mitternacht außen nicht möglich.
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Regelungen der Bundes-Notbremse: Ausgangssperre

Ab einer 7-Tage-Inzidenz von 100 ist der Aufenthalt außerhalb einer Wohnung oder eines dazugehörigen Gartens von 22 bis 5 Uhr nicht erlaubt. Dies gilt nicht, wenn der Aufenthalt etwa der Versorgung von Tieren oder der Berufsausübung dient. Auch Sport zu treiben ist laut Bundes-Notbremse bis Mitternacht erlaubt, sofern man dies alleine tut. In Bayern gilt die bisherige strengere Regelung weiter, somit ist das Sporttreiben von 22 Uhr bis Mitternacht außen nicht möglich. © Michael Matejka

Wenn die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen die Schwelle von 100 überschreitet, so gelten dort ab dem übernächsten Tag schärfere Maßnahmen. Diese sollen so lange in Kraft bleiben, bis die 7-Tage-Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Tagen die Schwelle von 100 unterschreitet - dann treten die Extra-Auflagen am übernächsten Tag wieder außer Kraft.
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Inzidenz-Regelungen

Wenn die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen die Schwelle von 100 überschreitet, so gelten dort ab dem übernächsten Tag schärfere Maßnahmen. Diese sollen so lange in Kraft bleiben, bis die 7-Tage-Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Tagen die Schwelle von 100 unterschreitet - dann treten die Extra-Auflagen am übernächsten Tag wieder außer Kraft. © NEWS5 / Fricke, NEWS5

In einem neuen Paragrafen 28b des Infektionsschutzgesetzes ist ferner festgelegt, dass private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum dann nur gestattet sind, wenn an ihnen höchstens die Angehörigen eines Haushalts und eine weitere Person einschließlich dazugehörender Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres teilnehmen. 
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Private Zusammenkünfte

In einem neuen Paragrafen 28b des Infektionsschutzgesetzes ist ferner festgelegt, dass private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum dann nur gestattet sind, wenn an ihnen höchstens die Angehörigen eines Haushalts und eine weitere Person einschließlich dazugehörender Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres teilnehmen.  © Angelika Warmuth/dpa

An Schulen wird der Präsenzunterricht nur mit zwei Coronatests pro Woche gestattet. Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die 7-Tage-Inzidenz von 165, soll Präsenzunterricht untersagt werden. Ausnahmen können Abschluss- und Förderklassen sein. Bayern will beim bisherigen Grenzwert von 100 bleiben. Der Stichtag ist hier aber künftig nicht mehr der Freitag. Stattdessen gilt die Dreitages-Regel , die auch für die anderen Bereiche relevant ist.
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Schulen

An Schulen wird der Präsenzunterricht nur mit zwei Coronatests pro Woche gestattet. Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die 7-Tage-Inzidenz von 165, soll Präsenzunterricht untersagt werden. Ausnahmen können Abschluss- und Förderklassen sein. Bayern will beim bisherigen Grenzwert von 100 bleiben. Der Stichtag ist hier aber künftig nicht mehr der Freitag. Stattdessen gilt die Dreitages-Regel, die auch für die anderen Bereiche relevant ist. © Fleig / Eibner-Pressefoto via www.imago-images.de, NN

Bei Todesfällen dürfen bis zu 30 Personen zusammenkommen.
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Beerdigungen

Bei Todesfällen dürfen bis zu 30 Personen zusammenkommen. © Oliver Berg/dpa

Freizeit- und Kultureinrichtungen dürfen bei einer höheren Inzidenz als 100 nicht öffnen.
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Freizeit- und Kultureinrichtungen

Freizeit- und Kultureinrichtungen dürfen bei einer höheren Inzidenz als 100 nicht öffnen. © picture alliance / dpa

Auch die Gastronomie muss dann geschlossen bleiben. Die Auslieferung von Speisen und Getränken sowie deren Verkauf zum Mitnehmen soll weiter erlaubt sein.
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Gastronomie

Auch die Gastronomie muss dann geschlossen bleiben. Die Auslieferung von Speisen und Getränken sowie deren Verkauf zum Mitnehmen soll weiter erlaubt sein. © Jan Woitas/dpa-Zentralbild/dpa

Unabhängig von der Inzidenz dürfen folgende Geschäfte öffnen: der Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte und Gartenmärkte. Hier sollen Abstand- und Hygienekonzepte gelten.  Auch in diesem Bereich gibt es in Bayern strengere Regeln für Blumenläden, Gartencenter und Buchhandlungen.  Diese sollen allerdings ab dem 28. April aufgelöst werden, sodass die Regelungen der bundesweiten Notbremse gelten.
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Supermärkte

Unabhängig von der Inzidenz dürfen folgende Geschäfte öffnen: der Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte und Gartenmärkte. Hier sollen Abstand- und Hygienekonzepte gelten. 
Auch in diesem Bereich gibt es in Bayern strengere Regeln für Blumenläden, Gartencenter und Buchhandlungen. Diese sollen allerdings ab dem 28. April aufgelöst werden, sodass die Regelungen der bundesweiten Notbremse gelten. © Benjamin Nolte/dpa-tmn

Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken sind bei entsprechenden Inzidenzen in einer Region untersagt.
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Tourismus

Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken sind bei entsprechenden Inzidenzen in einer Region untersagt. © Daniel Bockwoldt, dpa

Am 22. April hat der Bundesrat dem Infektionsschutzgesetz zugestimmt, vom Bundestag wurde es bereits am 21. April beschlossen. Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier hat das Gesetz durch die Unterzeichnung verabschiedet, am 23. April trat es in Kraft.
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Bundestag und Bundesrat

Am 22. April hat der Bundesrat dem Infektionsschutzgesetz zugestimmt, vom Bundestag wurde es bereits am 21. April beschlossen. Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier hat das Gesetz durch die Unterzeichnung verabschiedet, am 23. April trat es in Kraft. © Kay Nietfeld, dpa

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