Neue StVO-Regeln werden in Nürnberg kaum befolgt

29. Mai 1971: Ende der Schonzeit für Autofahrer

29.5.2021, 09:49 Uhr
29. Mai 1971: Ende der Schonzeit für Autofahrer

© N.N.

Von nun an wird es aber ernst, nachdem sich die Verkehrsdisziplin in Frankens Metropole kaum gebessert hat. Eine ganze Anzahl neuer Verkehrsregeln werden von vielen Kraftfahrern einfach gar nicht zur Kenntnis genommen. Das anfängliche defensive Fahren nach dem 1. März blieb nur eine vorübergehende Erscheinung, die weniger in einem besseren Verkehrsverhalten als vielmehr in der Unsicherheit begründet wird. Ein Blick auf die April-Statistik der Nürnberger Verkehrspolizei zeigt andererseits: die Zahl der Unfälle im vergangenen Monat ist im Vergleich zum April 1970 leicht zurückgegangen von 831 auf 736, die Zahl der Unfalltoten von vier auf drei, die der Verletzten von 305 auf 263. Noch glaubt die Polizei an einen Zufall und meint: „Gern würden wir uns eines Besseren belehren lassen.“

Jedenfalls werden Verkehrssünder jetzt zur Kasse gebeten und zwar empfindlicher als vor dem 1. März. In diesem Zeitpunkt wurden nämlich auch die Geldstrafen angehoben. Verkehrsstreife und Unfallbereitschaft der Nürnberger Stadtpolizei haben einen Katalog der häufigsten Sünden der Kraftfahrer aufgestellt. Besonders oft wird gegen das Blink-Gebot beim Fahrbahn-Wechsel und beim Überholen verstoßen. Die einen blinken, wenn sie bereits ausgeschert sind, die anderen blinken und scheren aus, ohne sich um den nachfolgenden oder entgegenkommenden Verkehr zu kümmern. Sie erzwingen praktisch die Richtungsänderung, wie es auch häufig bei den Fahrern von Omnibussen zu beobachten ist. Omnibussen ist, so schreibt es die neue Regelung vor, das Einfädeln von der Haltestelle aus in den fließenden Verkehr zu ermöglichen. Das hat aber nur dazu geführt, dass Busfahrer ohne Rücksicht auf den übrigen Verkehr ausscheren und nicht selten gefährliche Situationen heraufbeschwören, wie dies tagtäglich auf der Münchner Straße in Höhe der Bauernfeindstraße zu beobachten ist. Dabei ist auch der Busfahrer verpflichtet, in bestimmten Situationen auf sein Vorrecht zu verzichten.

Gleiches gilt für Pkw-Fahrer, die trotz grüner Ampel bei Stauungen an der Kreuzungseinmündung halten müssen, um beim Umschalten der Ampel auf Rot den Querverkehr nicht zu blockieren. Diese Vorschrift wird zur Zeit noch ebenso wenig angenommen wie das Verbot, mit Stand- anstatt mit Abblendlicht zu fahren. Unbekannt scheint den meisten Autofahrern auch die Tatsache zu sein, dass Richtungspfeile innerhalb markierter Fahrstreifen unbedingt eingehalten werden müssen. Aber nach wie vor rollen Autofahrer im mehrspurigen Verkehr auf die Abbiegerspur, um dann im Blitzstart an den anderen Wagen vorbei geradeaus weiterzufahren. Viel Kummer machen letztlich auch die Fußgänger den Ordnungshütern: Fußgänger dürfen an ampelgesicherten Überwegen die Fahrbahn nicht im blinden Vertrauen auf das grüne Licht überschreiten. Sie sind vielmehr verpflichtet, auch Nachzügler-Autos das Freimachen der Kreuzungen zu ermöglichen. Wie Autofahrer müssen manchmal auch Fußgänger in bestimmten Situationen auf ihr Vorrecht verzichten.

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