All das ist Teil des Hygienekonzeptes für die Gastronomie, das der Branchenverband Dehoga Bayern Gaststätten im Freistaat empfiehlt. Die Feststellung der Personalien wird dabei unter Ziffer 3.2.9 geregelt. Konkret heißt es dort: "Um eine Kontaktpersonenermittlung im Falle eines nachträglich identifizierten Covid-19-Falles unter Gästen oder Personal zu ermöglichen, sollte eine Gästeliste mit Angaben von Namen, Telefonnummern und Zeitraum des Aufenthaltes geführt werden."
Dehoga: Vernichtung nach einem Monat
Auch eine Aufbewahrungszeit für die Daten wird dort empfohlen. Die Gästeliste müsse so gelagert werden, "dass Dritte sie nicht einsehen können". Nach einem Monat, heißt es in dem Konzept, solle sie vernichtet werden. Die Personalien verlassen also, sofern sich kein Corona-Infizierter in dem Restaurant aufhielt, die jeweilige Gaststätte nicht. Die Daten gehen allenfalls an die Gesundheitsämter, um Infektionsketten aufzudecken.
Der bayerische Datenschutzbeauftragte Thomas Petri jedenfalls hat keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Registrierungspflicht. "Das kann man im Grunde schon so machen, wenn bestimmte Kriterien beachtet werden", sagte er dem Fränkischen Tag. Der Experte betont, dass die Personalien nur zweckbestimmt erhoben werden dürfen. Sie sollen "nur dort verwendet werden, wo sie tatsächlich benötigt werden".
Entscheidend sei, dass die Daten nach einem festgelegten Zeitraum wieder vernichtet werden - und genau das ist nach dem Dehoga-Konzept der Fall. Grundsätzlich habe jeder Bürger Anspruch auf Auskunft. So müssen etwa Gesundheitsämter auf Nachfrage mitteilen, was gespeichert wurde. Petri sagt: "Wenn die Krise vorbei ist, müssen die Daten gelöscht werden. Punkt."