Fix! Außengastronomie im Kreis Forchheim ab 13. Mai wieder erlaubt
12.5.2021, 12:34 UhrAusschlaggebend dafür war die seit einer Woche stabil unter 100 liegende Sieben-Tage-Inzidenz im Landkreis und die vom Landratsamt beantragte Genehmigung, die das Gesundheitsministerium nun auch erteilt hat.
Die ab 13. Mai gültigen Regelungen, teilt das Landratsamt wie folgt mit:
1. Die Öffnung der Außengastronomie für Besucher mit vorheriger Terminbuchung mit Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung wird gestattet. Sitzen an einem Tisch Personen aus mehreren Hausständen, ist ein vor höchstens 24 Stunden vorgenommener negativer Antigentest oder Selbsttest oder ein vor höchstens 48 Stunden vorgenommener PCR-Test der Tischgäste erforderlich.
2. Sitzen an einem Tisch Personen aus einzigen, gemeinsamen Hausstand (zum Beispiel eine Familie), ist kein Test erforderlich.
3. Auch die Öffnung von Theatern, Konzerthäusern und Kinos für Besucher mit einem Testnachweis wie in Punkt 1 wird zugelassen.
4. Kontaktfreier Sport im Innenbereich sowie Kontaktsport unter freiem Himmel wird unter der Voraussetzung, dass alle Teilnehmer über einen Testnachweis wie in Punkt 1 verfügen, zugelassen.
5. Kinder bis zum sechsten Geburtstag sind von der Testpflicht ausgenommen. Ebenso vollständig Geimpfte und Genesene. Letztere allerdings nur, wenn sie einen Nachweis oder die Quarantäne-Anordnung des Gesundheitsamts über eine Corona-Infektion haben, die mindestens 28 Tage und höchstens sechs Monate zurückliegt.
Nicht alle öffnen gleich
Wie berichtet, sind die Auflagen für Wirte, die ihre Außenbereiche öffnen wollen, mit großem organisatorischen Aufwand (allen voran die Kontrolle der nötigen Nachweise ihrer Gäste) verbunden. Und freilich muss auch das Wetter mitspielen. Deshalb öffnen nicht alle Gaststätten bereits an Christi Himmelfahrt, sondern erst am Freitag oder, wie im Forchheimer Kellerwald, erst kommende Woche.Für Gäste empfiehlt es sich daher, vorher bei der jeweiligen Gaststätte telefonisch nachzufragen.
Die neue Allgemeinverfügung tritt außer Kraft, wenn der Inzidenzwert von 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten und dies amtlich bekannt gemacht worden ist, teilt das Landratsamt mit.
ppr
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