Häufig keine Kontrollen
Bei Missachtung der 3G-Regel drohen hohe Bußgelder für Wirte und Gäste
28.10.2021, 06:02 UhrImpfungen, Tests und das Einhalten der 3G-Regeln sollen hierbei helfen. In geschlossenen Räumen gilt diese Regelung seit dem Überschreiten des Inzidenzwertes von 35. Persönlichen Zugang haben nur Geimpfte, Genesene oder aktuell Getestete. Dies betrifft öffentliche und private Veranstaltungen mit bis zu 1000 Personen in nicht privaten Räumlichkeiten. Also Sportstätten, Fitnessstudios, Theater, Kinos, Museen, Gastronomie, Beherbergungsbetriebe, Krankenhäuser, Büchereien oder auch Freizeiteinrichtungen wie Bäder, Indoorspielplätze, Spielhallen oder auch Reisebusse. Unabhängig von der Inzidenz gilt die 3G-Regelung in Alten- und Pflegeheimen.
Zusätzlich müssen seit 19. Oktober auch die Betreiber, Beschäftigten und Ehrenamtlichen mit Kundenkontakt, die in den jeweiligen Bereichen geltenden Impf-, Genesenen- oder Testvoraussetzungen erfüllen. Sie müssen einen entsprechenden Testnachweis an mindestens zwei verschiedenen Tagen pro Woche vorlegen.
Erleichterungen bei 2G und 3G plus
Betriebe und Veranstalter können freiwillig das sogenannte "3G plus" (Zugang nur für Getestete mit PCR-Test) oder 2G (nur Geimpfte und Genesene) einführen. Daraus ergeben sich dann weitere Erleichterungen für den Betrieb beziehungsweise die Veranstaltung. So sind dort die Maskenpflicht und das Gebot des Mindestabstands aufgehoben, Personenobergrenzen entfallen. Die Alkoholverbote bei Sport- und Kulturveranstaltungen mit mehr als 1000 Personen werden aufgehoben.
Voraussetzung dafür ist allerdings "ein strenges Zutrittsregime", wie es das Landratsamt formuliert, – also beispielsweise Zugangshindernisse und Impfkontrollen mit Identitätsfeststellung per Reisepass oder Personalausweis.
Betreiber oder Veranstalter sind in allen Fällen dazu verpflichtet, die Impf-, Genesenen- oder Testnachweise zu überprüfen. Bei 2G, 3G bzw. 3G plus muss zudem bei den Zugangskontrollen vom jeweiligen Betreiber der entsprechende Nachweis samt Identität streng kontrolliert werden. Bei Kontrollen durch die Polizei oder durch das Landratsamt müssen Betreiber sowie Gäste die jeweiligen Nachweise vorzeigen können.
Gast und Wirt in der Pflicht
Weil Wirtshausgänger auch in Altmühlfranken immer wieder feststellen müssen, dass manche Gastronomen ihrer Kontrollpflicht eher lax bis gar nicht nachkommen, stellt Behörden-Sprecherin Claudia Wagner auf Nachfrage unmissverständlich fest: "Sowohl ein Gast, der ohne Impf-, Genesenen- oder Testnachweis eine Gaststätte betritt, als auch ein Gastwirt, der nicht sicherstellt, dass Gäste einen der genannten Nachweise vorlegen, handelt ordnungswidrig." Und muss, wie bei allen anderen Corona-Verstößen – "mit einem empfindlichen Bußgeld rechnen".
Das maximale Bußgeld für Ordnungswidrigkeiten gegen die Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, also auch Verstöße gegen die 3G-Regel, beträgt stolze 25.000 Euro. Der Regelsatz für Verstöße gegen die 3G-Regel liegt bei 5000 Euro für Gastwirte, Betreiber anderer Einrichtungen und Veranstalter. Und auch die Gäste werden durchaus kräftig zur Kasse gebeten: mit 250 Euro.
Die Maskenpflicht ist ebenfalls, wie in der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung angegeben, weiterhin einzuhalten. Auch hier können bei Kontrollen hohe Bußgelder sowohl für den veranstaltenden Betrieb als auch für die Gäste verhängt werden.
"Gerade die Gastronomie oder die Veranstaltungsbranche haben während der Corona-Pandemie schwere Verluste eingefahren", sagt Landrat Manuel Westphal. Mit Vorsicht und Umsicht und unter Beachtung der geltenden Regelungen könne nun jeder die Betreiber mit seinem Besuch unterstützen. Aber, warnt der Chef der Kreisbehörde: "Wichtig ist, jederzeit die geltenden Corona-Regelungen einzuhalten." Das Landratsamt hat die Corona-Infos zusammengefasst: www.landkreis-wug.de.
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