Ausgangssperre und Maskenpflicht: Die aktuellen Corona-Regeln für Nürnberg

11.12.2020, 14:56 Uhr
Wer seine Wohnung verlässt, muss dafür einen triftigen Grund haben.

© Michael Matejka, NN Wer seine Wohnung verlässt, muss dafür einen triftigen Grund haben.

Nächtliche Ausgangsperre

Am Dienstag hat der bayerische Landtag nächtliche Ausgangssperren in Corona-Hotspots beschlossen. Seit Mittwoch (9. Dezember) gelten die Vorgaben auch für Nürnberg. Zwischen 21 und 5 Uhr darf man die Wohnung, in der man sich gerade befindet, nur aus triftigen Gründen verlassen. Das bedeutet, wer gerade zu Besuch bei einem anderen Hausstand ist, muss entweder bis 21 Uhr zuhause sein oder dort übernachten. Das gilt prinzipiell auch für die Weihnachtstage und Silvester. Einzige Ausnahme: Vom 24. bis 26. darf man auch nachts Gottesdienste besuchen, zum Beispiel eine Christmette.

Erlaubt ist das Verlassen der Wohnung für die Arbeit, bei medizinischen Notfällen, für die Versorgung von Tieren, die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts, die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen und die Begleitung Sterbender. Auch wer einen ähnlich gewichtigen Grund hat, darf seine Wohnung verlassen. Das Besuchen von Freunden oder nächtliche Spaziergänge gehören nicht dazu. Die Einschränkungen sollen vor allem dafür sorgen, nächtliche Privatpartys zu unterbinden, erklärte Bayerns Ministerpräsident Markus Söder am Sonntag.

Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen

Tagsüber gelten ebenfalls Einschränkungen, allerdings sind sie nicht ganz so streng wie in der Nacht. Spaziergänge, das Treffen von Freunden, Einkäufe oder Sport im Freien sind möglich, allerdings dürfen sich dafür nur bis zu fünf Personen aus maximal zwei Haushalten treffen. Kinder bis 14 Jahre werden nicht mitgerechnet.

Triftige Gründe für das Verlassen der Wohnung sind insbesondere:

- Die Ausübung beruflicher Tätigkeiten und der Arbeitsweg

- Besuche beim Arzt oder Tierarzt

- Der Besuch bei Therapeuten, Beratungsstellen oder Kriseninterventionsdiensten

- Das Einkaufen, einschließlich des Bedarfs für Weihnachten, sowie die Inanspruchnahme der nach der 10. BayIfSMV erlaubten Dienstleistungen

- Der Besuch eines anderen Hausstands unter Beachtung der Beschränkungen des 10. BayIfSMV (die Gesamtzahl von insgesamt höchstens fünf Personen, ausgenommen Kinder unter 14 Jahren, darf nicht überschritten werden)

- Die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, oder die Erledigung von Besorgungen für diese

- Die Begleitung Sterbender und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen sowie die Teilnahme an Beerdigungen

- Die Teilnahme an Gottesdiensten und Zusammenkünften von Glaubensgemeinschaften

- Sport und Bewegung an der frischen Luft, allerdings ausschließlich alleine, mit einer weiteren nicht im selben Hausstand lebenden Person oder mit Angehörigen des eigenen Hausstands und ohne jede sonstige Gruppenbildung

- Handlungen zur Versorgung von Tieren

- Ämtergänge

- Schulwege


Bayerns neue Corona-Regeln: Was Sie aktuell dürfen - und was nicht


Sonderregelung an Weihnachten

In der Zeit vom 23. bis 26. Dezember werden die Kontaktbeschränkungen etwas gelockert. Im "engsten Familien- und Freundeskreis" dürfen sich über Weihnachten bis zu zehn Personen treffen. Die Begrenzung auf zwei Haushalte fällt weg, theoretisch dürften also auch zehn Menschen aus zehn verschiedenen Haushalten zusammenkommen. Für Silvester gilt diese Ausnahme nicht. An den Weihnachtstagen ist nachts außerdem der Besuch von Gottesdiensten erlaubt.

Die Bereiche für Maskenpflicht und Alkoholverbot in der Nürnberger Innenstadt wurden ausgeweitet.

Die Bereiche für Maskenpflicht und Alkoholverbot in der Nürnberger Innenstadt wurden ausgeweitet. © Stadt Nürnberg

Maskenpflicht und Alkoholverbot

Neben großen Teilen der Innenstadt gilt nun auch in anderen Bereichen im Stadtgebiet eine Maskenpflicht. Betroffen sind neben Hauptbahnhof, Busbahnhof, Plärrer und Aufseßplatz auch drei große Einkaufszentren: der Mercado im Nürnberger Osten inklusive des Leipziger
Platzes, das Frankenzentrum in Langwasser sowie das Röthenbach-Center. In der Innenstadt ist neben den bisherigen Verbotszonen der Abschnitt zwischen Theresienstraße und Rathenauplatz neu aufgenommen worden.

Die Maskenpflicht erstreckt sich auf alle öffentlich zugänglichen Räume in diesen Bereichen und gilt zwischen 6 und 22 Uhr.

Auch der Konsum sowie der Verkauf von offenen alkoholischen Getränken ist seit Freitag, den 11. Dezember im gesamten Stadtgebiet verboten. Das Alkoholverbot gilt ganztägig. Bisher galt in Nürnberg das Verbot unter anderem lediglich in weiten Teilen der Innenstadt.

Was ist die Grundlage für die geltende Ausgangsbeschränkung in Nürnberg?

Bayernweit gilt die 10. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV). Bei Inzidenzen größer als 300, wie jetzt in Nürnberg, muss die zuständige Behörde weitergehende Anordnungen treffen. Das ist in Nürnberg am 1. Dezember geschehen. Seit Mittwoch gilt eine bayernweite Ausgangsbeschränkung am Tag, in Nürnberg zusätzlich eine nächtliche Ausgangssperre.


Auf einen Blick: Alle Inzidenzwerte in Bayern


Was gilt für Personen, die nicht in Nürnberg wohnen?

Der Aufenthalt im Stadtgebiet Nürnberg von Personen außerhalb des Stadtgebiets ist ebenfalls nur erlaubt, wenn triftige Gründe vorliegen. Die triftigen Gründe sind die gleichen, im Falle einer Kontrolle sind diese Gründe ebenfalls durch die Betroffene oder den Betroffenen glaubhaft zu machen.

Darf ich als Nürnberger die Stadt verlassen oder Besuch von auswärts empfangen?

Die Stadt darf aus triftigen Gründen verlassen werden, dazu gehört auch Einkaufen oder Spazierengehen. Zum Wandern ins Umland zu fahren ist also erlaubt. Vor Ort gelten dann die Corona-Regeln des jeweiligen Landkreises oder der jeweiligen Stadt. Der Appell an die Bevölkerung ist aber, unnötige Aktivitäten und Wege zu vermeiden. Auch der Besuch eines anderen Hausstands gilt als triftiger Grund und ist damit erlaubt, Kontakte sollen aber auf das Minimum beschränkt werden.

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