Erfolgreiches Eilverfahren: Wird die Maskenpflicht in Nürnbergs Innenstadt gekippt?
4.3.2021, 17:03 UhrWer einen Corona-Leugner oder eingefleischten Masken-Verweigerer am Werk sieht, liegt gründlich daneben: Eser Polat von der Anwalts- und Beraterkanzlei Legati hält sich selbstverständlich an die einschlägigen Vorgaben; Infektionsrisiken zu leugnen, liegt ihm fern. Aber: In seinem Beruf und mehr noch als Bürger sind ihm Freiheitsrechte wichtig, vor allem müsse sich die Verwaltung schon die Mühe machen, gravierende Einschränkungen auch mit handfesten Belegen solide zu begründen.
Zur Erinnerung: Weil der Freistaat ein rigideres Vorgehen zur Eindämmung der Pandemie verlangt hatte, musste die Stadt ab Mitte Oktober eine größere Zone in der Altstadt ausweisen, in der neben einem Alkoholverbot auch eine flächendeckende Maskenpflicht gilt. Die Liste in der sogenannten Allgemeinverfügung umfasst neben den Hauptachsen König- und Karolinenstraße sowie dem Hauptmarkt mehr als zwei Dutzend Straßen und Gässchen. Außerdem wurden Stadtpläne veröffentlicht, auf denen die entsprechenden Areale genau eingezeichnet sind.
Jüngste Fassung: Maskenpflicht bis 19 Uhr
Entsprechende Regelungen wurden beispielsweise auch für den Bereich Aufseßplatz und am Einkaufszentrum in Röthenbach erlassen - doch die blieben bei dem Rechtsstreit ausgeklammert. Es gab durchaus verschiedene Anpassungen, zuerst Ausdehnungen, so etwa bis hinauf zu Burg, dann wurden einzelne Straßenzüge wieder ausgenommen. Die jüngste Fassung gilt seit 16. Februar, seither gilt sie täglich - also auch an den verkehrsarmen Sonntagen - von 6.30 bis 19 Uhr.
Solche Einschränkungen aber seien, so Polat in seiner sogenannten Anfechtungsklage, seien nur an "zentralen Begegnungsflächen" und weiteren öffentlichen Orten zulässig, wo sich Menschen nicht nur vorübergehend aufhalten und auf engem Raum begegnen. Kurzum: Wo es nicht möglich sein, den Mindestabstand von 1,5 Metern verlässlich einzuhalten (oder wo dagegen erfahrungsgemäß häufig verstoßen werde). Dabei genüge ein "kurzer Blick aus dem Fenster (des Rathauses am Hauptmarkt), um zu erkennen, dass es stets möglich war, einen Mindestabstand einzuhalten".#
Besucherfrequenz im Keller
Und das gilt für die allermeisten aufgeführten Altstadtstraßen. Polat untermauert das nicht nur mit zu verschiedenen Tageszeiten aufgenommenen Fotos, er hat auch nachgemessen: In der Adlerstraße gehe es mit weniger als vier Meter noch am engsten zu - vor allem in den Fußgängerbereichen stehe mehr als genug Platz zur Verfügung. Vor allem seit dem verschärften Lockdown mit der Zwangsschließung der allermeisten Geschäfte. Seither ist die Frequenz in den Kernzonen der Altstadt in den Keller gerauscht - Polat sieht damit die sachliche Grundlage für die Maskenpflicht entfallen.
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Das Rechts- und Ordnungsamt der Stadt hielten freilich dagegen und versuchten, ihre Position auch noch mit (allerdings oberflächlichen) Stellungnahmen der Polizei zu untermauern: In Schriftsätzen an das Gericht machen die städtischen Juristen unter anderem geltend, dass ja doch viele Beschäftigte unterwegs seien und dass es in der Innenstadt neben Arztpraxen und Apotheken auch zahlreiche Imbissbetriebe sowie "Knoten des öffentlichen Nahverkehrs" gebe, von den jüngsten Click&Collect-Möglichkeiten nicht zu reden.
"Unverhältnismäßiger Aufwand"
Schließlich verweist die Stadt auch noch auf asiatische Länder wie Südkorea, in denen die Mund-Nase-Bedeckung im öffentlichen Raum als "adäquates Mittel zur Beherrschung der Infektionszahlen" anerkannt sei. Wobei dort die Geschäfte geöffnet blieben und ungleich mehr Betrieb auf den Betrieb herrscht als hierzulande in den vergangenen Wochen. Der konkrete Besucherandrang, so die städtischen Juristen weiter, sei zwar nicht konkret abzuschätzen, aber Differenzierungen würden nur zu einem "unverhältnismäßigen Aufwand" und einer "erheblichen Verunsicherung" führen.
Doch davon ließ sich die 18. Kammer des Verwaltungsgerichts nicht beeindrucken. Der Antrag von Polat sei "in der Sache begründet" und auch im Hauptverfahren aussichtsreich, bescheinigen die Ansbacher dem Kläger. Neben "Ermessensfehlern", einer "unzureichenden Ermittlung des Personenaufkommens" und weiteren Mängeln kreidet die Kammer der Stadt Nürnberg an, die Maßnahmen seien über das "geeignete, erforderliche und angemessene Maß hinaus" ausgedehnt worden.
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Die Entscheidung mit der Begründung ging in der Anwaltskanzlei am Mittwochabend ein. Die Aufhebung der Maskenpflicht gilt aber nur für den Antragssteller, der beruflich wie privat viel in der Altstadt unterwegs ist - andere Bürger müssten seinem Beispiel folgen. Die Stadt könnte dagegen Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof einlegen.
Natürlich werde die Stadt das Urteil zunächst sorgfältig prüfen, versicherte Rechtsdirektor Olaf Kuch in einer kurzen Stellungnahme - und beeilte sich darauf hinzuweisen, dass die Allgemeinverfügung nicht einfach "weg" ist, sondern weiter gilt, Allerdings werde die Stadt die "entsprechenden Folgerungen" aus dem Urteil ziehen; wegen neuer politischer Vorgaben müsse sie ihre Allgemeinverfügung ohnehin neu fassen.
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