Streit um das Hochzeitskleid: Braut bleibt auf Kosten sitzen
15.6.2020, 10:31 UhrAcht Monate später, im Juli 2016, ging die Kundin, zwei Wochen vor der Hochzeit, erneut in das Modegeschäft. Das Kleid sollte angepasst werden. Doch als sie es eine Woche später abholen wollte, passte es einfach nicht.
Verärgert wandte sich die Frau an eine andere Schneiderin, viele Änderungen waren nötig, am Ende summierte sich die Rechnung auf 450 Euro. Die Frau fühlte sie sich über den Tisch gezogen: Sie hatte ein neues Kleid gekauft und bezahlt, doch nun drängte sich ihr der Eindruck auf, dass ihr in dem Modegeschäft ein gebrauchtes Kleid angedreht worden war.
Sie wandte sich an die Innung und ließ sich eine Schneidermeisterin als Sachverständige empfehlen, später stellte auch die Expertin zahlreiche Mängel an dem Kleid fest und berechnete für ihr Gutachten 2500 Euro.
Weiteres Gutachten zögerte Verfahren hinaus
Auf all diesen Kosten wollte die Braut nicht sitzen bleiben. Als sie sich mit der Inhaberin des Modegeschäftes nicht einigen konnte, zog sie im Dezember 2017 vor das Landgericht Nürnberg-Fürth, jedoch erfolglos; Ende Mai wurde ihre Klage abgewiesen. Die beklagte Modehändlerin bestritt, dass sie ein gebrauchtes Kleid geliefert hatte, obwohl ein neues Kleid gekauft worden war. Um diese Frage zu klären, hatte das Gericht ein weiteres Gutachten in Auftrag gegeben, und auch weil diese Expertise auf sich warten ließ, zog sich die Dauer des Zivilverfahrens in die Länge. Am Ende der Beweisaufnahme folgte das Landgericht dem Verdacht der Käuferin nicht.
Dazu kommt: Die enttäuschte Kundin hätte der Händlerin erklären müssen, an welchen Stellen das Kleid nicht richtig sitzt, bevor sie Kosten bei einer weiteren Schneiderei verursacht.
Brautkleidladen muss Chance zur Nachbesserung haben
Tatsächlich betreibt die Händlerin neben ihrem Modegeschäft auch eine eigene Änderungsschneiderei. Doch immer gilt: Ein Kunde muss einen Mangel erst klar benennen - egal ob seine Maßschuhe zwicken oder das gerade gekaufte, gebrauchte Auto klappert - und den Handwerker oder Händler zur Mängelbeseitigung auffordern. Schließlich können Handwerker erst nachbessern, wenn sie die Kritik kennen. Auch ein Autohändler wird erst nach einer Beschwerde reparieren oder einen vergleichbaren Gebrauchtwagen ohne Mängel liefern.
Ist der Kunde auch nach seiner ersten Beschwerde und der ersten Nachbesserung noch immer nicht zufrieden, muss in der Regel eine zweite Chance gegeben werden. Allerdings: Einen zweiten Fehlschlag muss keiner akzeptieren: Ist der Mangel auch nach dem zweiten Versuch noch nicht behoben, gilt die Nachbesserung als gescheitert. (Az.: 16 O 8200/17)
Aufgrund eines Kleids ziehen immer wieder Bräute vor Gericht - beispielsweise wegen dubioser Reservierungsvereinbarungen.