Verbraucherzentrale klärt auf: So lange gelten Gutscheine

10.8.2020, 10:50 Uhr

"Als Dritter in Ihrem neuen Bunde möchte sich die Nürnberger Zeitung/Nordbayerische Zeitung zu Ihnen gesellen und Ihnen ein wertvoller Lebensgefährte sein. Als Hochzeitsgabe überreichen wir Ihnen diesen Gutschein ...", steht auf dem Zettel, der 62 Jahre lang zwischen den Seiten eines Kochbuchs vor sich hin schlummerte. Das Kochbuch bekamen Gisela und Richard Müller 1958 zur Hochzeit geschenkt. Die Seiten, zwischen denen der Gutschein lag, blätterten die beiden bis vor kurzem allerdings nicht auf.

Jetzt entdeckten sie den Gutschein doch noch. Nur: Eigentlich war der Zettel längst verfallen: "Der Gutschein verliert drei Monate nach der Vermählung seine Gültigkeit", war auf dem Schriftstück zu lesen. Die Nürnberger Zeitung löst ihn trotzdem gerne noch ein. Einen Monat lang darf das Ehepaar Müller jetzt kostenlos die Zeitung lesen.


Im Kochbuch entdeckt: Nürnberger Ehepaar löst Gutschein nach 62 Jahren ein


Einen Anspruch darauf hätten die beiden jedoch nicht gehabt. Für gratis Gutscheine gilt nämlich, dass der Händler, der diese verschenkt, auch die Gültigkeitsdauer festlegen kann.

Und auch bei gekauften Gutscheinen sollte man besser das Verfallsdatum im Blick behalten. "Ein Gutschein ist grundsätzlich drei Jahre gültig", heißt es dazu von der Verbraucherzentrale. Im Einzelfall könne die Gültigkeit eines Gutscheins sogar noch kürzer sein. Etwa dann, wenn er für eine Dienstleistung ausgestellt wird, bei der im kommenden Jahr Lohn- oder andere Kosten ansteigen. Ist ein Gutschein jedoch über einen bestimmten Geldbetrag ausgestellt, sind derartige kürzere Befristungen nach Ansicht der Verbraucherzentrale nicht zulässig.


Corona-Gutschein wider Willen: Diese Rechte haben Sie


Die Verbraucherzentrale rät dennoch, Gutscheine möglichst zügig einzulösen. Denn: Ist das ausstellende Unternehmen einmal insolvent, dann darf es Gutscheine gar nicht mehr gegen Ware tauschen, das Papier, auf den der Gutschein gedruckt wurde, ist damit wertlos.

Was aber passiert, wenn man einen Gutschein bekommt, den aber gar nicht einlösen möchte? "Ein Gutschein ist nur gegen eine Ware oder Dienstleistung eintauschbar", so die Verbraucherschützer. Eine Barauszahlung sei nur dann möglich, wenn ein Gutschein für ein bestimmtes Produkt ausgestellt worden ist, das aber nicht mehr erhältlich ist.

2 Kommentare