Auszahlung im September

300 Euro Energiepauschale: Warum manche sie sogar doppelt erhalten

Eva Orttenburger

Online-Redaktion

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8.8.2022, 14:40 Uhr
Auch Rentnerinnen und Rentner können sich die Energiepauschale mit einem einfachen Trick sichern.

© Marijan Murat, dpa Auch Rentnerinnen und Rentner können sich die Energiepauschale mit einem einfachen Trick sichern.

Die Inflation und höhere Preise für Strom, Gas und Kraftstoff sorgen für eine große finanzielle Belastung in Deutschland. Die Bundesregierung will gegensteuern und beschloss deshalb die Energiepauschale. Eine Einmalzahlung für alle Beschäftigte, um diese in der Krise zu unterstützen.

Das Geld soll im September zusammen mit dem Gehalt auf dem Konto eines jeden Arbeitnehmers landen. Allerdings müssen die 300 Euro noch versteuert werden. Wer einen hohen Steuersatz hat, bekommt dementsprechend weniger Geld. Ein Single mit einem Bruttogehalt von 3.000 Euro und Steuerklasse 1 erhält etwa 158 Euro ausbezahlt.

Kann man die Energiepauschale doppelt erhalten?

Doppelt bedacht werden könnten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die angestellt sind, nebenbei aber noch freiberuflich arbeiten oder ein Gewerbe angemeldet haben. Ihnen wird die Bonuszahlung mit dem Gehalt ausbezahlt. Es könnte aber vorkommen, dass bei ihnen zusätzlich die Steuervorauszahlungen für die selbstständige Arbeit herabgesetzt wird.

Die doppelte Auszahlung muss dann jedoch über die Einkommenssteuererklärung 2022 wieder ausgeglichen werden. Denn offiziell darf jeder Beschäftigte nur einmal die Energiepauschale erhalten.

300 Euro Energiepauschale für Rentner: Besonderer Trick macht es möglich

Auch Rentnerinnen und Rentner sowie Schülerinnen und Schüler können sich mit einem einfachen, aber legalen Trick die 300 Euro-Pauschale sichern. Sie müssen lediglich arbeiten gehen. Dafür reicht schon ein Tag, entweder in einem Minijob oder selbstständige Arbeit. Wer einen Tag lang auf die Enkel aufpasst und dafür Geld erhält, fällt beispielsweise in das Raster. Rentner erhalten die 300 Euro jedoch nicht mit dem Gehalt im September, sondern bei der Steuererklärung im kommenden Jahr. Dafür benötigen sie einen Nachweis über die Tätigkeit, zum Beispiel ein Kontoauszug mit dem erhaltenen Lohn für die Tätigkeit.

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