Corona-Maßnahmen

Mit Ausnahmegenehmigung: Bayern erlaubt kleine Volksfeste

Ralf Müller

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12.7.2021, 16:27 Uhr
Voraussetzung für die kleinen Volksfeste seien unter anderem eine stabile Sieben-Tage-Inzidenz "auf niedrigem, möglichst einstelligen Niveau" und ein striktes Hygiene- und Schutzkonzept, so ein Sprecher des bayerischen Gesundheitsministeriums.

© via www.imago-images.de Voraussetzung für die kleinen Volksfeste seien unter anderem eine stabile Sieben-Tage-Inzidenz "auf niedrigem, möglichst einstelligen Niveau" und ein striktes Hygiene- und Schutzkonzept, so ein Sprecher des bayerischen Gesundheitsministeriums.

"Angesichts der derzeitigen niedrigen Inzidenzlage ist es möglich, Ausnahmegenehmigungen für Veranstaltungen zu erteilen, die nach den aktuellen Vorgaben der 13. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) nicht zulässig sind", teilte ein Sprecher des bayerischen Gesundheitsministeriums auf Anfrage mit. Gründe könnten insbesondere darin liegen, "Veranstaltern, die während des Lockdowns nicht tätig werden konnten, wieder eine Perspektive zu eröffnen."

Da die hoch ansteckende Delta-Variante inzwischen auch in Bayern vorherrschend sei, dürften diese Veranstaltungen jedoch nicht zu Treibern des Infektionsgeschehens werden. Daher sollten auch bei Ausnahmegenehmigungen für Volksfeste die nach wie vor geltenden Personenobergrenzen im Bereich Sport und Kultur beachtet werden. Das bedeutet, dass die Zahl von 1.500 gleichzeitig anwesenden Besuchern bei Volksfesten und volksfestähnlichen Veranstaltungen unter freiem Himmel nicht überschritten werden sollte.

Weitere Voraussetzung seien eine stabile Sieben-Tage-Inzidenz "auf niedrigem, möglichst einstelligen Niveau" und ein striktes Hygiene- und Schutzkonzept. In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer Sieben-Tage-Inzidenz von 50 oder mehr müssen die Besucher einen Nachweis vorlegen, dass sie negativ getestet, vollständig geimpft oder genesen sind.

"Besonders strenge Maßstäbe" müssen bei Veranstaltungen mit internationaler Zusammensetzung des Publikums angelegt werden, da diese das Risiko der Ausbreitung von besorgniserregenden Virusvarianten in höherem Maße in sich tragen. Zuständig für solche Ausnahmegenehmigungen sind die Landratsämter respektive die kreisfreien Städte. Jede Veranstaltung sei als Einzelfall zu behandeln, betonte das Gesundheitsministerium.

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