Neues Steuergesetz
eBay, Vinted & Co.: So fallen bei Privatverkäufen keine Steuern an
17.1.2023, 19:04 UhrWichtige Neuigkeiten für Nutzerinnen und Nutzer auf Handelsplattformen im Internet: Zum 1. Januar trat das "Plattformen-Steuertransparenzgesetz", kurz PStTG in Kraft - mit dem künftig unter anderem Verkäufe durch Privatpersonen an das Bundeszentralamt für Steuern gemeldet werden können.
Das Gesetz betrifft vor allem sogenannte private Heavy User, die ab 2023 von Online-Plattformen dem Finanzamt gemeldet werden müssen. Konkret heißt das: Daten über Geschäfte werden übermittelt, wenn mehr als 30 Artikel im Jahr verkauft und über 2000 Euro eingenommen werden. Folgende Daten werden übermittelt: Name des Verkäufers, Steuer-ID, Postanschrift und Bankverbindung.
Betroffen sind Plattformen wie beispielsweise Ebay, Etsy, Vinted und Booklooker, aber auch Portale wie AirBnB. Mit dem neuen Gesetz soll verhindert werden, dass auf solchen Plattformen Gewinne am Finanzamt oder am Bundeszentralamt für Steuern vorbeigehen, berichtet Giga. In der Folge erhalten Ämter einen besseren Überblick über sonstige Einkünfte bei der Steuererklärung.
Was bedeutet das konkret für Userinnen und User dieser Plattformen, die dort regelmäßig verkaufen? Laut der Stiftung Warentest gibt es ein paar Tipps, wie Sie die Steuern auf ihre Verkäufe umgehen können.
Falle 1: Privatverkäufer oder doch Profi?
Gegenstände, die als Gegenstand des täglichen Gebrauchs gelten, dürfen auch weiterhin über die Grenze von 2000 Euro hinaus steuerfrei verkauft werden, sofern man diese als Privatperson verkauft und keine unternehmerische Tätigkeit vorliegt. Ab wann es sich auch bei Privatpersonen um eine unternehmerische Tätigkeit handelt, wird im Einzelfall geprüft und hängt unter anderem davon ab, wie häufig Artikel verkauft werden oder wie viel Geld damit umgesetzt wird. Wer also den eigenen Keller ausmistet, sich von einem Gebrauchtwagen trennen möchte oder ein ungeliebtes Weihnachtsgeschenk weiterverkaufen will, kann dies weiterhin ohne größere Befürchtungen tun. Wichtig sei nur, entsprechende Verkäufe dem Finanzamt gegenüber glaubhaft belegen zu können, berichtet das Portal PCGH.
Als unternehmerisch bewertet das Finanzamt laut der Stiftung Warentest dauerhaft ertragreiche Geschäfte: Ab 40 Verkäufen in wenigen Monaten kann es demnach kritisch werden. Doch auch die Art der angebotenen Ware ist maßgeblich mit beteiligt. Sollten Sie ständig neue oder immer wieder dieselbe Art von Ware verkaufen, glaubt der Fiskus zu Recht, dass Sie ein unternehmerisches Interesse daran haben. Auch wer seine Ware sehr aggressiv oder aufwendig anpreist, rückt schnell in den Fokus.
Falle 2: Achtung, Gewerbe!
Wenn das Finanzamt Sie als gewerblichen Händler einstuft, kommt zur Einkommenssteuer zusätzlich noch Umsatzsteuer auf Sie zu.
Falle 3: Spekulations-Geschäfte
Aber auch private Verkäufer können steuerpflichtig werden, wie die Lohnsteuerhilfe Bayern erklärt: Wer Schmuck, Goldbarren oder Antiquitäten, die nicht dem täglichen Gebrauch zugeordnet werden, binnen eines Jahres weiterverkauft, muss den kompletten Gewinn in der Steuererklärung angeben. Es sei denn, der Gesamtgewinn liegt bei unter 600 Euro. Wenn Sie mit Ihrem Verkauf darüber liegen, sollten Sie also besser ein Jahr abwarten.
Falle 4: Wiederverkäufe
Haben Sie die verkauften Gegenstände extra für einen Wiederverkauf erworben, stuft das Finanzamt den Verkauf ebenfalls als gewerbsmäßig ein. Damit werden Steuern fällig. Mithilfe der Software "Xpider" erkennt die Bundeszentralamt für Steuern übrigens, ob ein Verkäufer besonders aktiv ist.