BGH hat entschieden

Gerichtsurteil zur Baumfällung: In diesem Fall zahlt der Mieter die Kosten

Ulrike Löw

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20.6.2022, 11:15 Uhr
Muss ein morscher Baum gefällt werden, kann der Vermieter die Kosten als Teil der Gartenpflege auf die Mieter umlegen.

© imago images/Shotshop/Karen Kaspar Muss ein morscher Baum gefällt werden, kann der Vermieter die Kosten als Teil der Gartenpflege auf die Mieter umlegen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem jüngst entschiedenen Rechtsstreit (Az.: VIII ZR 107/20) die Baumfällarbeiten als Betriebskosten beschrieben. Die Frage, ob Vermieter oder Mieter die Kosten einer Baumfällig zu tragen haben, war in der Rechtsprechung lange umstritten. Nun stellt der BGH fest, dass die "Fällung eines morschen Baums regelmäßig eine objektiv erforderliche Maßnahme der Gartenpflege" ist.

In dem Fall aus Niedersachsen hatte eine Wohnungsgenossenschaft im Jahr 2015 eine mehr als 40 Jahre alte Birke fällen lassen, weil sie nicht mehr standfest war. Die Kosten von knapp 2500 Euro legte die Vermieterin mit der nächsten Betriebskostenabrechnung auf die Mieter um.

40 Jahre alte Birke

Auf eine Mieterin, sie klagte schließlich, entfiel ein Betrag von rund 415 Euro. Sie zahlte nur unter Vorbehalt und forderte vor Gericht das Geld zurück. Doch nach § 2 der Betriebskostenverordnung gehören, wenn dies im Mietvertrag wirksam vereinbart ist, die Kosten der Pflege von gemeinschaftlich genutzten Gartenflächen zu den umlagefähigen Betriebskosten. Kosten für Instandsetzung und Instandhaltung sind dagegen nicht auf Mieter umlegbar, sondern müssen vom Vermieter getragen werden.

Doch hier könne von laufenden Kosten gesprochen werden – auch wenn nicht jedes Jahr ein Baum gefällt werde. Schließlich seien nicht immer genau vorhersehbare Zeiträume für die einzelnen Aufgaben in der Gartenpflege normal. Mieter könnten damit rechnen, dass ein morscher Baum eines Tages gefällt werden müsse.

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