Abkürzung

Hilfe! Was bedeutet ppa?

Elias Thiel

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22.7.2024, 07:19 Uhr
Das Kürzel "ppa" findet man oft in Signaturen.

© imago images/Image Source Das Kürzel "ppa" findet man oft in Signaturen.

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i.V., i.A., ppa – bei den ganzen Abkürzungen kann man schnell durcheinander kommen und den Überblick verlieren. Vor allem im beruflichen Kontext treten solche Abkürzungen öfter auf. Aber was bedeuten diese Abkürzungen, wann und wie verwendet man sie und was sollte man unbedingt beachten?

Die Abkürzung "ppa" kommt von dem Lateinischen "per procura autoritate" und wird übersetzt mit "aufgrund erteilter Prokura".

Was ist ein „ppa“?

Nun stellt sich die Frage: Was ist denn eine ppa-Signatur und wofür steht Prokura? Der Begriff bezeichnet eine handelsrechtliche Vollmacht, die der Unterschreibende hat. Mit dem Kürzel "ppa" bringt die Person dies zum Ausdruck.

In einem anderen Zusammenhang kann die Abkürzung "PPA" auch für "Power Purchase Agreement" stehen. Dabei handelt es sich um einen langfristigen Vertrag für den Energiebezug. Darüber hinaus existieren viele andere, jedoch weniger gebräuchliche Bedeutungen für diese Buchstabenkombination, die je nach Kontext variieren können.

Am häufigsten wird die Abkürzung "ppa" jedoch im Zusammenhang mit Unterschriften verwendet. In Deutschland geht es dann um die Prokura.

Das ppa-Kürzel wird in der Regel bei Schriftstücken im beruflichen Kontext zur Unterschrift hinzugefügt. Ziel ist es, in der Korrespondenz deutlich zu machen, dass die Unterzeichnung von einem sogenannten Prokuristen erfolgt, wie es gemäß § 51 HGB vorgeschrieben ist.

"Der Prokurist hat in der Weise zu zeichnen, dass er der Firma seinen Namen mit einem die Prokura andeutenden Zusatze beifügt" (§ 51 Handelsgesetzbuch, kurz HGB).

Ein Prokurist ist ein Angestellter mit einer handelsrechtlichen Vollmacht, um bestimmte Geschäfte für das Unternehmen eigenständig durchzuführen. Infolgedessen erhält ein Mitarbeiter von der Leitung der Firma eine umfassende Vertretungsbefugnis - bekannt als Prokura. Gemäß § 48 HGB wird die Prokura geregelt und in der Praxis oftmals gewährt, um die Geschäftsleitung im täglichen Arbeitsablauf zu entlasten.

  1. Die Prokura kann nur von dem Inhaber des Handelsgeschäfts oder seinem gesetzlichen Vertreter und nur mittels ausdrücklicher Erklärung erteilt werden.
  2. Die Erteilung kann an mehrere Personen gemeinschaftlich erfolgen (Gesamtprokura)

Die Vertretungsbefugnis ermöglicht es leitenden Angestellten, bestimmte Aufgaben und Prozesse zu erledigen oder zu überwachen. Entsprechende Dokumente oder Verträge können somit von diesen Angestellten stellvertretend für die Firmenleitung unterzeichnet werden. Der Zusatz bei der Unterschrift dient in erster Linie der Transparenz. Dieser soll Rechtsklarheit schaffen und den rechtlichen Verkehr erleichtern. Wichtig ist, dass die Unterschriften bei Verträgen auch ohne diesen Zusatz wirksam sind.

So beeinträchtigt das Fehlen eines Zusatzes nicht die Wirksamkeit des mit der Unterschrift abgeschlossenen Geschäfts. Allerdings könnte es unter Umständen den Prokuristen selbst verpflichten – hier geht es aber mehr um spezielle, rechtliche Haftungsfragen, die im Innenverhältnis zwischen Prokurist und Unternehmen Geltung entfalten.

Prinzipiell teilen die Abkürzungen i.A., i.V. und ppa. eine grundlegende Gemeinsamkeit. Diese geben allesamt an, dass die unterzeichnende Person in Stellvertretung des Geschäftsinhabers handelt und auf gesetzlich geregelten Vollmachten basiert.

  • i.A. steht für "im Auftrag" und wird bei spezifischen Handlungsvollmachten verwendet. Diese informiert den Empfänger darüber, dass die unterzeichnende Person als allgemeine Überbringerin einer Botschaft oder eines Auftrags fungiert. Hierbei handelt es sich nicht um eine umfassende, rechtsgültige Vollmacht. Beispielsweise kann eine Assistenz i.A. verwendet werden, um Reisen oder Büromaterial im Auftrag des Chefs zu organisieren, sofern dieser die entsprechende Befugnis erteilt hat – in schriftlicher oder mündlicher Form.
  • Die Abkürzung i.V. bedeutet "in Vollmacht" und nicht (wie häufig angenommen wird) "in Vertretung". Wenn man in Vollmacht handelt, gibt man eine verbindliche Willenserklärung ab, jedoch nicht für sich selbst, sondern im Namen des Unternehmens oder Vollmachtgebers. Dies hat rechtliche Konsequenzen und etwaige Fehler können den Vorgesetzten rechtlich belasten, wenn dieser in dessen Namen erfolgte. Daher sollte "in Vollmacht" nur dann verwendet werden, sobald eine eindeutige Vollmacht des Vorgesetzten vorliegt.
  • Bei der Abkürzung ppa handelt es sich um eine Unterschriftenvollmacht. Im Unterschied zu "i.A." und "i.V." muss diese allerdings für den jeweiligen Mitarbeitenden ins Handelsregister eingetragen sein. Der Prokurist (Unterzeichner) ist dann befugt, alle im Unternehmen anfallenden Geschäfte zu tätigen. Dadurch wird dem Geschäftsführer der Arbeitsalltag erleichtert, da dieser nicht jede Rechtshandlung selbst ausführen muss.

Die Regelungen bezüglich der Unterzeichnung variieren häufig innerhalb eines Unternehmens. Daher ist es immer ratsam, sich bei Unsicherheiten über das genaue Verfahren direkt mit dem Vorgesetzten abzustimmen. Selbst das Handeln im Auftrag (i.A.) erfordert nämlich die Zustimmung des Geschäftsinhabers.