Falsch bedruckt

Stadt verschenkte Parkscheiben - doch bei der Nutzung droht ein Bußgeld

Anna Käfer

Redaktion Bayern und Region

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28.11.2022, 09:16 Uhr
Die Germeringer Parkscheibe wurde im Uhrzeigersinn bedruckt und ist damit laut StVO ungültig.

© Stadt Germering Die Germeringer Parkscheibe wurde im Uhrzeigersinn bedruckt und ist damit laut StVO ungültig.

4-3-2-1 oder 1-2-3-4? Macht das überhaupt einen Unterschied? Die Antwort ist: ja. Die Parkscheiben der Stadt Germering (Landkreis Fürstenfeldbruck) wurden fälschlicherweise im Uhrzeigersinn bedruckt und anschließend an die Bürgerinnen und Bürger verteilt. Damit sind sie allerdings ungültig und dürfen im Straßenverkehr nicht benutzt werden.

Laut Angabe der Bildzeitung hat ein Germeringer deshalb einen Strafzettel über 20 Euro bekommen und sich anschließend bei der Stadtverwaltung gemeldet. So wurde sie auf den Fehler aufmerksam.

Klare Vorgaben durch die StVO

Denn die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) sieht klare Regelungen für Parkscheiben vor:

  1. Maße: 110 x 150 Millimeter
  2. Farbe: Blaue Farbe mit weißer Scheibe inklusive Zeitangaben
  3. Zeiteinteilung: Volle und halbe Stunden
  4. Aussehen der Schrift/Ziffern: DIN 1451 (Schriften für den Straßenverker)

Außerdem darf nur die Rückseite der Scheibe mit Werbung bedruckt werden. Auch Zettel, auf der die Ankunftszeit als Ersatz für das Ziffernblatt eingetragen wird, verstößt gegen die Verordnung. Entspricht eine Parkscheibe nicht diesen Kriterien, ist sie, wie im Falle der Germeringer Scheibe, ungültig und darf nicht zum Parken verwendet werden.