StVO

Beinahe-Unfall in der Fahrradstraße: Haben Radfahrer automatisch Vorfahrt?

Simone Madre

Redakteurin

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26.4.2024, 09:02 Uhr
Eine belebte Fahrradstraße, die auch Autofahrer nutzen dürfen - hier sollte man vorsichtig unterwegs sein.

© IMAGO/snapshot-photography/T.Seeliger Eine belebte Fahrradstraße, die auch Autofahrer nutzen dürfen - hier sollte man vorsichtig unterwegs sein.

Berufsverkehr in Nürnberg. Auf dem Weg zur Arbeit nutzen viele Radler gerne die Fahrradstraßen, einige Autofahrer aber auch. Das ist ihnen oftmals auch erlaubt, beispielsweise in der Humboldstraße und der Sperberstraße. Gelegentlich kommen sich aber beide Gruppen in die Quere.

Wie vor ein paar Tagen. Die Situation ist typisch: Ein Radfahrer will um ein stehendes Auto herumfahren. Dabei weicht er auf die linke Fahrbahn aus, wo ihm allerdings ein zweiter Wagen entgegenkommt. Beinahe stoßen die beiden zusammen. Daraus entwickelt sich ein lautstarker Streit, den der Radfahrer und der Autofahrer direkt auf der Straße führen. Wer hätte warten müssen? Beide sehen sich im Recht.

Immerhin stoßen hier zwei Grundsätze aufeinander: In Fahrradstraßen müssen sich Autofahrer dem Radverkehr unterordnen und ihre Geschwindigkeit entsprechend anpassen. Gleichzeitig heißt es aber auch: Auf Fahrradstraßen gelten die allgemeinen Verkehrsregeln über die Fahrbahnbenutzung und die Vorfahrt.

Wir haben beim Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration nachgefragt, was in einem solchen Fall gilt. Michael Siefener, stellvertretender Pressesprecher, sagt dazu als allererstes: "Auch auf Fahrradstraßen gilt die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)." Es gibt einige Besonderheiten wie eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h, auch für Radfahrer: Diese dürfen auch nebeneinander fahren und langsamere Fahrzeuge überholen. Für das Vorbeifahren an Hindernissen oder haltenden Fahrzeugen müsse man aber Paragraf 6 der StVO beachten: "Also dass man entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen muss." Somit ist der Autofahrer prinzipiell im Recht.

Aber sowohl Radfahrer als auch Autofahrer müssen auch beachten, was in Paragraf 1 steht, ergänzt Siefener. Das sind ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. "Wer am Verkehr teilnimmt, hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer (auch Gegenverkehr) geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird."

Somit müssen beide Verkehrsteilnehmer Vorsicht walten lassen - und im Notfall auch mal auf das eigene Vorrecht verzichten.

Nicht nur in Fahrradstraßen kann eine Auffrischung der StVO nicht schaden. Worauf man beim Einstellen der Parkscheibe achten muss, lesen Sie hier. Ob man beim Radfahren mittels Kopfhörer Musik hören darf, lesen Sie hier.

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