Bei Verspätung und Ausfall

Flug verspätet sich oder fällt aus: Wann gibt es Entschädigungen für Passagiere?

Elias Thiel

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23.9.2024, 08:29 Uhr
Wenn die Reisepläne durch Verspätungen oder Ausfälle durcheinander kommen, haben Fluggäste spezielle Rechte. (Symbolbild)

© Boris Roessler/dpa Wenn die Reisepläne durch Verspätungen oder Ausfälle durcheinander kommen, haben Fluggäste spezielle Rechte. (Symbolbild)

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Fluggastrechte sind gesetzliche Bestimmungen, die Passagiere vor Unannehmlichkeiten im Luftverkehr schützen sollen. Diese Regelungen gewähren Reisenden beispielsweise Ansprüche auf Entschädigung und Unterstützung bei Verspätungen, Annullierungen und Nichtbeförderungen. In der Europäischen Union sind diese Rechte durch die EU-Verordnung 261/2004 festgelegt.

Doch welche Fluggastrechte gibt es? Wann besteht ein Anspruch auf Entschädigung und wann ist dieser ausgeschlossen? Welche Passagierrechte gibt es bei Verspätung? Die Antworten darauf finden Sie im folgenden Artikel.

Fluggastrechte sind Regelungen, die die Interessen und Rechte von Flugpassagieren schützen. Diese Bestimmungen sollen sicherstellen, dass Reisende bei Problemen wie Flugverspätungen, Annullierungen oder Überbuchungen angemessen entschädigt werden und Unterstützung von der Airline erhalten können. Die Rechte variieren je nach Land, doch in der Europäischen Union sind sie durch die EU-Verordnung 261/2004 klar definiert. Diese Verordnung legt fest, unter welchen Bedingungen Passagiere Anspruch auf Entschädigung, Erstattung der Ticketkosten oder beispielsweise eine alternative Beförderung haben. Darüber hinaus können Fluggäste Unterstützung wie Verpflegung, Kommunikationsmöglichkeiten und gegebenenfalls eine Unterbringung während der Wartezeiten in Anspruch nehmen.

Fluggastrechte gelten in der Regel für alle Flüge, die innerhalb des jeweiligen Landes starten oder landen und für alle Fluggesellschaften, die in dem betreffenden Gebiet operieren.

Die Fluggastrechteverordnung ist eine gesetzliche Regelung der Europäischen Union, die die Rechte von Flugpassagieren schützt. Offiziell als EU-Verordnung 261/2004 bekannt, kommt sie zur Anwendung, wenn Flüge innerhalb der EU, aus der EU heraus oder in die EU mit einer EU-Fluggesellschaft betroffen sind. Die EU Fluggastrechte bietet Passagieren Schutz bei Flugverspätungen, Annullierungen und Überbuchungen. Abhängig von der Flugdistanz und der Dauer der Verspätung können Passagiere Entschädigungen zwischen 250 und 600 Euro erhalten. Die Verordnung gewährleistet auch, dass Passagiere Unterstützung wie Verpflegung, Kommunikation und gegebenenfalls Unterkunft erhalten.

Außergewöhnliche Umstände sind Situationen, die außerhalb der Kontrolle der Fluggesellschaft liegen und daher keine Entschädigungspflicht nach der EU-Verordnung 261/2004 auslösen. Diese Umstände umfassen extreme Wetterbedingungen wie schwere Stürme oder dichten Nebel, politische Unruhen, Sicherheitsrisiken, unerwartete Flugsicherheitsmängel und Streiks von Drittparteien, wie Flughafenpersonal oder Fluglotsen. Auch Naturkatastrophen wie Vulkanausbrüche oder Erdbeben fallen darunter.

Technische Probleme, die nicht auf mangelnde Wartung zurückzuführen sind, können ebenfalls als außergewöhnliche Umstände gelten.

Wenn eine Fluggesellschaft nachweisen kann, dass die Verspätung oder Annullierung durch solche unvorhersehbaren Ereignisse verursacht wurde, ist sie von der Pflicht zur Zahlung einer Entschädigung befreit.

Fluggastrechte sind ein essenzieller Bestandteil des europäischen Luftverkehrsrechts, der Passagiere vor den Unannehmlichkeiten von Verspätungen, Annullierungen und Nichtbeförderungen schützt. Nachfolgend wird ein Überblick über die wichtigsten Fluggastrechte in diesen Situationen gegeben:

Verspätung

Ausgleichszahlung

Bei einer Ankunftsverzögerung am Endziel von mindestens 3 Stunden:

  • Strecken ≤ 1.500 km: 250 €
  • Strecken > 1.500 km innerhalb der EU oder 1.500-3.500 km: 400 € (bei einer Verspätung von maximal 3 Stunden: 200 €)
  • Strecken > 3.500 km: 600 € (bei einer Verspätung von maximal 4 Stunden: 300 €)

Kein Anspruch auf Ausgleichszahlung besteht, wenn die Fluggesellschaft außergewöhnliche und unvermeidbare Umstände nachweisen kann.

Unterstützungsleistung

Bei einer Abflugverzögerung von mindestens 5 Stunden hat der Passagier das Recht:

  • Auf den Flug zu verzichten und eine vollständige Erstattung des Flugpreises für nicht geflogene und gegebenenfalls für bereits zurückgelegte Strecken zu erhalten.
  • Einen kostenlosen Rückflug zum Ausgangsort bei einem zwecklos gewordenen Flug zu erhalten.
  • Bei Verzicht auf den Flug oder Abbruch der Reise an einem Zwischenstopp entfällt der Anspruch auf eine Ausgleichszahlung.

Betreuungsleistung

Bei einer Abflugverzögerung müssen Fluggesellschaften unentgeltlich Betreuung anbieten:

  • Strecken ≤ 1.500 km: ab einer Verzögerung von mindestens 2 Stunden
  • Strecken > 1.500 km innerhalb der EU oder 1.500-3.500 km: ab einer Verzögerung von mindestens 3 Stunden
  • Strecken > 3.500 km: ab einer Verzögerung von mindestens 4 Stunden

Diese Betreuungsleistungen umfassen:

  • Essen und Getränke
  • Zwei Telefonate, Telexe, Telefaxe oder E-Mails
  • Bei einer Weiterbeförderung am nächsten Tag oder später: Hotelübernachtung mit Transfer

Annullierung

Ausgleichszahlung

Je nach Strecke und Verspätung am Endziel bei einem Alternativflug:

  • Strecken ≤ 1.500 km: 250 €
  • Strecken > 1.500 km innerhalb der EU oder 1.500-3.500 km: 400 € (bei Information über die Annullierung weniger als 7 Tage vor Abflugtermin und einer Verspätung von mehr als 2 Stunden und maximal 3 Stunden: 200 €)
  • Strecken > 3.500 km: 600 € (bei Information über die Annullierung weniger als 7 Tage vor Abflugtermin und einer Verspätung von mehr als 2 Stunden und maximal 4 Stunden: 300 €)

Kein Anspruch auf Ausgleichszahlung besteht, wenn die Fluggesellschaft mindestens:

  • 14 Tage vor dem Abflugtermin über die Annullierung informiert.
  • 7-13 Tage vor dem Abflugtermin informiert und der Alternativflug maximal 2 Stunden früher abfliegt und maximal 4 Stunden später ankommt.
  • Weniger als 7 Tage vorher informiert und der Alternativflug maximal 1 Stunde früher abfliegt und maximal 2 Stunden später ankommt.

Kein Anspruch bei außergewöhnlichen und unvermeidbaren Umständen.

Unterstützungsleistung (Wahlrecht des Fluggastes alternativ)

Vollständige Erstattung des Flugpreises für nicht geflogene und ggf. bereits zurückgelegte Strecken mit kostenlosem Rückflug zum Ausgangsort.

Anderweitige Beförderung zum Ziel zum frühestmöglichen Zeitpunkt.

Betreuungsleistung

Die Fluggesellschaft muss unentgeltlich anbieten:

  • Essen und Getränke
  • Zwei Telefonate, Telexe, Telefaxe oder E-Mails
  • Bei Weiterbeförderung am nächsten Tag oder bei einem verlängerten Aufenthalt am Reiseziel: Hotelübernachtung mit Transfer

Nichtbeförderung

Ausgleichszahlung

Je nach Strecke und Verspätung am Endziel bei einem Alternativflug:

  • Strecken ≤ 1.500 km: 250 € (bei einer Verspätung von maximal 2 Stunden: 125 €)
  • Strecken > 1.500 km innerhalb der EU oder 1.500-3.500 km: 400 € (bei einer Verspätung von maximal 3 Stunden: 200 €)
  • Strecken > 3.500 km: 600 € (bei einer Verspätung von maximal 4 Stunden: 300 €)

Unterstützungsleistung (Wahlrecht des Fluggastes alternativ)

Vollständige Erstattung des Flugpreises für nicht geflogene und ggf. bereits zurückgelegte Strecken mit kostenlosem Rückflug zum Ausgangsort bei einem zwecklos gewordenen Flug.

Anderweitige Beförderung zum Ziel zum frühestmöglichen oder wunschgemäßen Zeitpunkt.

Betreuungsleistung

Die Fluggesellschaft muss unentgeltlich anbieten:

  • Essen und Getränke
  • Zwei Telefonate, Telexe, Telefaxe oder E-Mails
  • Bei Weiterbeförderung am nächsten Tag oder bei einem verlängerten Aufenthalt am Reiseziel: Hotelübernachtung mit Transfer

Diese Regelungen bieten einen umfassenden Schutz für Fluggäste und gewährleisten, dass Fluggesellschaften bei Unregelmäßigkeiten im Luftverkehr verantwortungsvoll handeln.

Bei Flugstornierungen und Verspätungen haben Fluggäste nach der EU-Verordnung 261/2004 folgende Rechte:

Verspätungen: Ab 3 Stunden Ankunftsverzögerung gibt es Entschädigungen zwischen 250 € und 600 €, je nach Streckenlänge. Bei Abflugverzögerungen ab 2 Stunden erhalten Passagiere Verpflegung, Kommunikationsmöglichkeiten und ggf. Hotelübernachtung.

Stornierungen: Fluggäste haben Anspruch auf eine Entschädigung zwischen 250 € und 600 €, es sei denn, die Stornierung wurde mindestens 14 Tage im Voraus mitgeteilt oder durch außergewöhnliche Umstände verursacht. Sie haben auch das Recht auf Rückerstattung des Flugpreises oder eine alternative Beförderung.

Zusätzlich bieten Fluggesellschaften Verpflegung, Kommunikation und bei Bedarf eine Hotelübernachtung.

Ein Anspruch der Fluggastrechte auf Entschädigung nach der EU-Verordnung 261/2004 besteht in folgenden Fällen:

Verspätungen: Wenn der Flug mit einer Verspätung von mindestens 3 Stunden am Endziel ankommt. Die Entschädigung beträgt je nach Streckenlänge zwischen 250 € und 600 €.

Annullierungen: Wenn der Flug weniger als 14 Tage vor dem Abflugdatum storniert wird und kein angemessener Alternativflug angeboten wird.

Nichtbeförderung: Wenn Passagiere trotz bestätigter Buchung und rechtzeitigem Erscheinen am Gate aufgrund von Überbuchungen nicht mitgenommen werden.

Eine Entschädigung bei Flugverspätungen nach der EU-Verordnung 261/2004 ist ausgeschlossen, wenn die Fluggesellschaft außergewöhnliche und unvermeidbare Umstände nachweisen kann. Zu diesen Umständen zählen extreme Wetterbedingungen, wie schwere Stürme oder dichte Nebel, politische Unruhen, Sicherheitsrisiken, unerwartete Flugsicherheitsmängel und Streiks von Drittparteien. Auch Naturkatastrophen wie Vulkanausbrüche oder Erdbeben fallen darunter. Darüber hinaus gibt es immer wieder Fälle, bei denen die Parteien vor Gericht streiten, ob etwas unter die juristische Definition der "außergewöhnlichen Umstände" subsumiert werden kann oder nicht.

Wer seine Fluggastrechte durchsetzen möchte, sollte unbedingt folgende Schritte beachten:

Dokumentation: Alle Reisedokumente wie Bordkarten, Buchungsbestätigungen und Belege für zusätzliche Ausgaben (Essen, Hotel, Transfers) aufbewahren.

Nachweis: Die genaue Dauer der Verspätung oder Stornierung sowie den Grund, falls bekannt, notieren. Meist gibt es auch am Flughafen die Möglichkeit, einen derartigen Nachweis zu erhalten.

Kontakt zur Fluggesellschaft: Eine schriftliche Beschwerde bei der Fluggesellschaft einreichen. Offizielle Beschwerdeformulare oder -portale nutzen und dabei alle relevanten Belege beifügen.

Fristen beachten: Ansprüche möglichst zeitnah einreichen.

Schlichtungsstellen: Falls die Fluggesellschaft nicht reagiert oder den Anspruch ablehnt, kann eine Schlichtungsstelle oder die nationale Durchsetzungsstelle für Fluggastrechte eingeschaltet werden. Ferner gibt es spezialisierte Anbieter, die Fluggäste gegen eine anteilige Vergütung von der Entschädigung vertreten.

Rechtsweg: Im letzten Schritt kann der Anspruch gerichtlich durchgesetzt werden.

Die EU-Fluggastrechte-Verordnung 261/2004 gilt für alle Flüge innerhalb der Europäischen Union, für Flüge, die in einem EU-Mitgliedstaat starten, und für Flüge, die in einem EU-Mitgliedstaat landen, sofern die Fluggesellschaft ihren Sitz in der EU hat. Dies umfasst auch Norwegen, Island und die Schweiz.

Die EU Fluggastrechte decken alle Arten von Linien- und Charterflügen ab. Die Verordnung gilt ferner unabhängig von der Nationalität des Fluggastes oder des Abfluglandes, solange die oben genannten Bedingungen erfüllt sind.

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