Ist das Ferienziel Risikogebiet?

Irrtum mit Folgen: Kinder müssen nach Urlaub im Risikogebiet Konsequenzen fürchten

21.5.2021, 08:45 Uhr
Wanderurlaub mit Kind in Tirol - beachten Sie den Inzidenzwert ihres Urlaubsziels: Ist er über 50, müssen Sie aktiv werden, um eine Quarantäne zu vermeiden.

© Matthias Niese, NNZ Wanderurlaub mit Kind in Tirol - beachten Sie den Inzidenzwert ihres Urlaubsziels: Ist er über 50, müssen Sie aktiv werden, um eine Quarantäne zu vermeiden.

Schon ein Wanderurlaub in Tirol und anderen Teilen Österreichs, ein paar Tage in Frankreich oder im Böhmerwald, eine Reise zur Familie in die Türkei wären im Sinne der Verordnung der Bundesregierung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen für Durchgeimpfte und Genesene möglich. Viele denken, die eigenen Kinder kann man derzeit eh nicht impfen, für sie gelten die Schutzmaßnahmen daher nicht. Das ist ein Irrtum mit Folgen.

Um eine klare Aussage zu bekommen, haben wir dem Bayerischen Gesundheitsministerium folgende Frage gestellt: "Doppelt Geimpfte oder Genesene müssen nicht mehr in Quarantäne, wenn sie in einem Hochinzidenz- oder Risikogebiet Urlaub gemacht haben. Was ist aber mit ihren Kindern, die dabei sind?"

"Eintrag von Neuinfektionen in Schulen und Kitas vermeiden"

Ein Ministeriumssprecher schickte uns eine sehr juristisch formulierte Antwort, die wir folgendermaßen zusammenfassen: Kinder werden wie Erwachsene behandelt, es wird nicht nach Alter unterschieden. Denn auch von Kindern kann bei Rückkehr eine Gefahr ausgehen, man will einen Eintrag von Neuinfektionen in Schulen, Kitas etc. vermeiden. Daher müssen Kinder schlimmstenfalls in Quarantäne, wenn sie aus einem Risikogebiet zurückkehren - auch wenn die Eltern durchgeimpft oder genesen sind. Durch einen rechtzeitigen Coronatest kurz vor oder nach der Heimreise können sie die Quarantäne aber umgehen.

Denn nun gilt: Ist die Sieben-Tage-Inzidenz vor oder während Ihres Aufenthaltes höher als 50, ist ihr Urlaubsland Risikogebiet - dann müssen sie bis spätestens 48 Stunden nach der Einreise nach Deutschland über das Einreiseportal der Bundesregierung einen Genesenen-, Impf- oder Testnachweis übermitteln. Sonst müssen Sie nach der neuen Einreiseverordnung zehn Tage in Quarantäne.


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Grundsätzlich müssen Sie auch bei einem Aufenthalt in einem Risikogebiet innerhalb von 10 Tagen VOR der Einreise nach Deutschland eine Registrierung unter www.einreiseanmeldung.de vornehmen. Wer ein negatives Corona-Testergebnis über das Einreiseportal der Bundesrepublik hochlädt, kann die Quarantäne vorzeitig beenden.

Sie können dabei maximal 48 Stunden alte Antigen-Schnelltests oder PCR-Tests hochladen, die Sprache darf deutsch, englisch, französisch, italienisch oder spanisch, das Dokument in Papierform oder digital sein. Sie können also auch einen kurz vor der Abreise noch im Urlaubsland vorgenommenen Test einreichen.

Für Kinder unter sechs Jahren sieht die Verordnung lediglich vor, dass sie in Deutschland Getesteten gleichgestellt werden. Wer mit seinen Kindern Urlaub zuhause macht und in den Zoo will, braucht also nur für ältere Kinder einen Test. "Soweit es keine speziellen Regelungen (im IfSG, der BayIfSMV der CoronaEinreiseV etc.) gibt, sind Kinder bis zum sechsten Geburtstag vom Erfordernis eines Testnachweises ausgenommen. Kinder unter 6 Jahren werden damit im Regelfall negativ getesteten Personen gleichgestellt, nicht aber geimpften Personen", schreibt das Ministerium.

Die Stellungnahme des Gesundheitsministeriums im vollen Wortlaut:

"Bei der (Wieder-) Einreise nach Bayern bzw. Deutschland bspw. nach einem Urlaubsaufenthalt sind die Regelungen der Einreise-Quarantäneverordnung (EQV) und der CoronaEinreiseV i.V.m. der Allgemeinverfügung Testnachweis zu beachten. Maßgeblich ist dabei die Rechtslage zum Zeitpunkt der jeweiligen (Wieder-) Einreise, so dass sich etwaige Rechtsänderung auch noch während des Auslandsaufenthalts ergeben können.

Nach der derzeit geltenden EQV sind Personen, die nach Bayern einreisen und sich innerhalb von zehn Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, grundsätzlich verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise in zehntägige häusliche Quarantäne zu begeben (§ 1 Abs. 1 Satz 1 EQV). Personen, die sich nicht in einem Risikogebiet aufgehalten haben, sind daher von der Quarantänepflicht nicht betroffen.

Eine Verkürzung der Quarantänedauer ist möglich, wenn ein frühestens fünf Tage nach der Einreise aus einem Risikogebiet vorgenommener Test auf eine Infektion mit dem Coronavirus ein negatives Ergebnis aufweist. Bei einer Einreise aus einem Virusvarianten-Gebiet beträgt die Quarantänedauer gemäß § 3a Nr. 1 EQV 14 Tage. Es ist keine Freitestung nach fünf Tagen möglich, vgl. § 3a Nr. 4 EQV. Die EQV sieht Ausnahmen von der Quarantänepflicht unter bestimmten Umständen vor (§ 2 EQV). Der Aufenthalt in einem Risikogebiet zu Urlaubszwecken stellt keinen Ausnahmegrund dar.

Eine Ausnahme von der Quarantänepflicht besteht nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 EQV allerdings für Personen, die vollständig mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff geimpft sind, über einen Impfnachweis in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache oder in einem elektronischen Dokument verfügen und bei denen seit der abschließenden Impfung mindestens 14 Tage vergangen sind.

Eine Ausnahme gilt auch für Personen, die über einen Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache oder in einem elektronischen Dokument verfügen, wenn die zugrundeliegende Testung mittels PCR-Verfahren erfolgt ist und mindestens 28 Tage, höchstens aber sechs Monate zurückliegt.

Grund für diese Ausnahmevorschrift ist, dass vollständig geimpfte und genesene Personen nach dem gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse im Falle einer Infektion das Coronavirus kaum weitergeben und diese nach Einschätzung des RKI keine wesentliche Rolle bei der Verbreitung einer COVID-19-Erkrankung spielen. Diese Begründung kann nicht auf nichtimmunisierte Kinder von geimpften Personen übertragen werden, da für diese die vorgenannte Begründung gerade nicht zutrifft. Insbesondere bei einem Eintrag von Neuinfektionen in Schulen, Kitas etc. könnten die bisherigen Erfolge der Coronamaßnahmen gefährdet werden. Eine Altersbegrenzung sieht die EQV daher nicht vor.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die vorgenannte Ausnahmevorschrift für Geimpfte und Genesene nur dann gilt, wenn und soweit die betroffene Person keine Symptome zeigt, die auf eine Coronainfektion hindeuten (vgl. § 2 Abs. 5 Satz 1 EQV). Bei einem Aufenthalt in einem Virusvarianten-Gebiet innerhalb von 10 Tagen vor der Einreise nach Bayern gilt die Ausnahmeregelung für Geimpfte und Genesene nicht (vgl. Rückausnahme in § 3a Nr. 2 EQV).

Zudem wird angemerkt, dass die Vorgaben der CoronaEinreiseV des Bundes in Verbindung mit der Allgemeinverfügung Testnachweis neben den Regelungen der EQV Anwendung finden. Im Hinblick auf die darin geregelten Anmelde- sowie Test- und Nachweispflichten gibt es derzeit keine Ausnahmeregelungen für bereits geimpfte Personen. Die darin getroffenen Regelungen müssen auch weiterhin eingehalten werden. Ergänzende Informationen erhalten Sie auf den Internetseiten des BMG und des StMGP."

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