Demo in Augsburg
Dauerprotest rechtens? Richter entscheiden über bayerisches Klima-Camp
6.3.2022, 09:23 UhrSeit 20 Monaten demonstrieren Aktivisten in Augsburg mit einem stationären Camp für mehr Klimaschutz. Nun entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH), ob die Stadt die Dauerkundgebung weiterhin dulden muss. Am Montag verhandelt der VGH über des Augsburger Klimacamp. Die Entscheidung in dem Verfahren wird möglicherweise aber erst später verkündet (Az. 10 B 21.1694).
Das Klimacamp der örtlichen Fridays-for-Future-Gruppe ist seit Anfang Juli 2020 eine Protestveranstaltung, die jeden Tag rund um die Uhr stattfindet. Damit das Camp unverändert als Versammlung gilt, müssen immer mindestens zwei Teilnehmer anwesend sein.
Der Stadt Augsburg war die Kundgebung, die einstmals direkt neben dem Rathaus stattfand, früh ein Dorn im Auge. Die Stadt sprach den Aktivisten ab, dass ihr Protest als eine vom Grundgesetz geschützte Versammlung anzusehen ist. Schon nach wenigen Tagen erließ sie daher einen Bescheid, um das Klimacamp aufzulösen. Doch das Verwaltungsgericht in Augsburg ließ dies nicht zu. Die Richter verboten zunächst mit einem Eilbeschluss der Stadt, das Camp zu räumen.
Camp sollte bleiben
Hinterher entschied das Gericht auch im Hauptverfahren, dass das Klimacamp bleiben darf. Das dauerhafte Kampieren auf öffentlichem Grund stehe in dem Fall unter dem Schutz der Versammlungsfreiheit, betonten die Richter. Für eine Versammlung gebe es keine zeitlichen Höchstgrenzen. Der VGH muss nun prüfen, ob die Einschätzung der Augsburger Richter richtig war.
Ende des vergangenen Jahres musste das Augsburger Klimacamp allerdings an einen neuen Ort in der Innenstadt ziehen. Eine Untersuchung hatte ergeben, dass vom angrenzenden Perlachturm am Rathausplatz Steine herabfallen könnten. Die Klimaschützer bauten daher das Camp am Moritzplatz neu auf.
Bundesweit gibt es auch in anderen Städten noch ähnliche Klimacamps. Auch in Nürnberg haben Aktivisten rund zwei Monate nach Beginn des Camps in Augsburg ein Klimacamp eingerichtet.