Kein Fall für die Hausratversicherung

Urteil: Schirm auf dem Balkon ist bei Sturm nicht versichert

vnp

17.5.2022, 10:36 Uhr
Wenn der Sturm den Schirm auf dem Balkon beschädigt, ist dieser Schaden nicht mit der Hausratversicherung abgedeckt.

© Andrea Warnecke/dpa Wenn der Sturm den Schirm auf dem Balkon beschädigt, ist dieser Schaden nicht mit der Hausratversicherung abgedeckt.

Bei Sturm und Hagel ist der Hausrat außerhalb der Wohnung normalerweise nicht geschützt: „Hier kommt es immer wieder zu Missverständnissen“, weiß Schadenexpertin Margareta Bösl von der Nürnberger Universa-Versicherung. Sie nennt mit Spiel- und Sportgeräten, etwa einem Trampolin, sowie einem Grill und Gartenmöbeln weitere Beispiele, die normalerweise auf dem Balkon, der Terrasse und im Garten nicht versichert sind.

Sie rät Verbrauchern deshalb, ihren Versicherungsschutz zu prüfen und auf neue, moderne Tarife umzustellen: „Sie sind meist leistungsstärker und dort sind die Sachen auch außerhalb der Wohnung mitversichert“, so Bösl. Zudem setzten manche Anbieter bei Sturm keine Mindestwindstärke voraus, die bei Standardangeboten bei Windstärke acht liegt. Damit könne eine Schadenregulierung deutlich schneller erfolgen.

Der Umstieg auf einen leistungsstärkeren Tarif oder der Wechsel zu einem anderen Anbieter ist in der Hausratversicherung in der Regel problemlos möglich: „Allerdings sollte man im Vorfeld den Preis und die Leistung vergleichen“, empfiehlt Bösl.

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