Blick ins Gesetz
Krankschreibung und Attestpflicht: Zählt das Wochenende bei der Drei-Tages-Frist dazu?
16.9.2022, 15:52 UhrDauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, müssen Arbeitnehmende ein ärztliches Attest vorlegen, eine sogenannte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU). Dies ist unter Paragraph 5 im Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) geregelt.
Arbeitgeber können ein Attest aber auch ab dem ersten Tag fordern - das ist rechtlich in Ordnung. Sind Sie sich unsicher, was für Sie gilt, fragen Sie lieber noch einmal bei Ihrem Vorgesetzten, dem Betriebsrat oder der Personalabteilung nach.
Fehlt die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer zum Beispiel von Montag an, muss spätestens am Donnerstag eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung her. Doch wann läuft die Frist ab, wenn sich der oder die Arbeitnehmende gegen Ende der Arbeitswoche krank meldet und das Wochenende ansteht?
Krankmeldung: Zählt das Wochenende bei der Drei-Tage-Frist dazu?
"Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen." So steht es im Entgeltfortzahlungsgesetz. Aber was heißt das genau?
Angenommen der erste krankheitsbedingte Fehltag ist der Freitag und man ist am Montag immer noch krank, dann muss am Montag auch die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dem Arbeitgeber vorliegen, denn Samstag und Sonntag zählen zu der Drei-Tages-Frist. Gleiches gilt für Feiertage. Im Gesetzestext des EntgFG wird die Frist über Kalendertage definiert. Jeder Tag ist ein Kalendertag, also sind immer alle sieben Wochentage unabhängig von Feiertagen und dem Wochenende zu berücksichtigen.
Allerdings muss man die AU nur an Arbeitstagen vorlegen. Wird man also am Mittwoch krank und der vierte Tag fällt auf den Samstag, reicht es, wenn das Attest am Montag dem Arbeitgeber vorliegt.
Ab dem 1. Januar 2023 soll es eine Neuerung für Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen geben. Dann ist die elektronische AU für Arztpraxen Pflicht. Somit ruft der Arbeitgeber die AU-Daten selbstständig bei der Krankenkasse ab. Falls man aber im Ausland erkrankt ist oder die Praxis technische Probleme hat und die Daten nicht an die Krankenkasse übertragen kann, muss man doch selbst tätig werden und den Ausdruck vom Arzt beim Arbeitgeber vorlegen.
Dürfen Ärzte rückwirkend krankschreiben?
Ärzte sollen laut der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien (AU-RL) eigentlich niemanden rückwirkend krankschreiben. Damit soll ein Missbrauch des Systems verhindert werden. In Ausnahmefällen ist eine Rückdatierung der Krankschreibung allerdings möglich. Dabei muss der Arzt nachvollziehen können, dass Sie vorab zu krank waren, um zu arbeiten oder zum Arzt zu gehen. Zudem entscheidet er, ob er eine rückwirkende Krankschreibung ausstellt - als Patient hat man keinen Anspruch darauf. Aber auch, wenn es mit der AU klappt, schreibt er Sie in der Regel nur bis zu drei Tage rückwirkend krank.
Im Wortlaut steht in der AU-RL folgendes: "Eine Rückdatierung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit auf einen vor dem Behandlungsbeginn liegenden Tag ist ebenso wie eine rückwirkende Bescheinigung über das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit nur ausnahmsweise und nur nach gewissenhafter Prüfung und in der Regel nur bis zu drei Tagen zulässig."
Noch bis zum 31. März 2023 dürfen Ärzte ihre Patienten übrigens telefonisch krankschreiben, wenn diese an einer leichten Erkrankung der Atemwege, also Husten, Schnupfen oder Halskratzen leiden.
Unabhängig davon kann man sich per Video-Sprechstunden krankschreiben lassen. Der Arzt muss das aber anbieten und in der Lage sein, die Krankheit im Videocall richtig einzuschätzen.
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