Nach Abschiebe-Eklat: Asef N. klagt auf Bleiberecht
11.6.2017, 05:56 UhrIm Zentrum der Verhandlung, die in einigen Monaten anstehen dürfte, wird die Frage stehen, ob die Regierung von Mittelfranken rechtmäßig gehandelt hat. Der 20-Jährige hatte Mitte April dieses Jahres einen Aufenthaltstitel nach Paragraf 25a Aufenthaltsgesetz beantragt. Die Behörde lehnte den Antrag ab – im Kern mit der Begründung, es lägen keine Gründe für eine Duldung des jungen Mannes in Deutschland vor.
Das ist falsch, sagt nun sein Rechtsanwalt. Asef N. lebe seit mehr als vier Jahren in Deutschland und sei – auch zum Zeitpunkt seines Antrags – im Besitz einer schriftlichen Duldung gewesen.
Den Ablehnungsbescheid vom 23. Mai stellte die Regierung von Mittelfranken dem 20-Jährigen bewusst nicht zu. Vielmehr ließ sie den jungen Mann am 31. Mai aus seinem Klassenzimmer der Berufsschule B 11 holen, um ihn von der Polizei zur Abschiebung per Flugzeug von Frankfurt nach Kabul bringen zu lassen. Erst in dieser Situation erhielt Asef N. von der Polizei auch den ablehnenden Bescheid der Behörde.
Auch die Behauptung der Behörde, der junge Afghane habe die Feststellung seiner Identität nicht unterstützt und keine Anstalten gemacht, Reisedokumente beizubringen, vermag Anwalt Brenner nicht nachzuvollziehen. Sein Mandant habe mehrfach beim afghanischen Generalkonsulat in München vorgesprochen, um einen Pass zu bekommen – vergeblich. Schließlich stellte das Generalkonsulat doch ein Reisedokument aus, das Asef N. der Regierung von Mittelfranken Mitte April zusammen mit seinem Antrag auf Aufenthaltsgenehmigung vorgelegt habe.
Polizei-Einsatz eskaliert: Jetzt sprechen die Schüler.
Gegen die Darstellung der Behörde spricht auch ein Mitte 2015 ausgestelltes Papier, mit dem die Regierung von Mittelfranken Asef N. die Aufnahme einer Ausbildung erlaubt. Nach Angaben Brenners ist dort explizit ausgeführt, dass sich der heute 20-Jährige keine Verletzung der Mitwirkungspflicht habe zuschulden kommen lassen. Wenn die Regierung von Mittelfranken dies heute anders sehe, werde sie dies vor dem Verwaltungsgericht begründen müssen, meint der Rechtsanwalt.
Ein heikles Exempel: Was im Fall Asef N. schief lief.
Bei dem Pass aus dem Jahr 2007, den Asef N. nach Darstellung der Behörde im April vorgelegt haben soll, handelte es sich nach Angaben des Anwalts um eine sogenannte Tazkira. Sie stellt laut Bundesinnenministerium "das übliche Identitätsdokument in Afghanistan" dar – also eine Art Personalausweis mit Angaben zur Person, zu Geburts- und Wohnort sowie zu Beruf und Militärdienst. Als Reisedokument ist die Tazkira nicht verwendbar, so Brenner.
Bis die Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Ansbach beginnt, werden noch Monate ins Land ziehen. Deshalb hat der Anwalt im Eilverfahren die Aussetzung der Abschiebung Asef N.s beantragt. Die Entscheidung des Gerichts hierüber steht noch aus.