Trotz Gerichtsurteil: Nürnberg hält an Böllerverbot fest

Sabine Ebinger

Lokales Nürnberg

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23.12.2020, 14:12 Uhr
Böllern zum Jahreswechsel - im Corona-Jahr verbietet das die Stadt Nürnberg.

© Roland Fengler Böllern zum Jahreswechsel - im Corona-Jahr verbietet das die Stadt Nürnberg.

Das Böllerverbot könne nicht auf das Infektionsschutzgesetz beziehungsweise die bayerische Corona-Schutzverordnung gestützt werden, teilte das Augsburger Verwaltungsgericht am 22. Dezember mit. Die Stadt Augsburg kann, wie die Deutsche Presse-Agentur (dpa) meldete, gegen die Entscheidung nun den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in München anrufen. In Augsburg hatte ein Bürger geklagt, der sich bereits im Sommer Feuerwerk gekauft hatte.

Neben Augsburg hatte auch Nürnberg für das bevorstehende Silvesterfest ein vollständiges Feuerwerksverbot auch für private Grundstücke beschlossen. Beide Städte verweisen auf die Verletzungsgefahr und die Überlastung der Kliniken durch die Corona-Infektionen.

Nürnbergs Stadtrechtsdirektor Olaf Kuch sagte zum Fall Augsburg, dass sich die Kommune dort „nicht für die richtige Rechtsgrundlage“ entschieden habe. Die Stadt Nürnberg geht einen anderen Weg als Augsburg und erarbeitet gerade eine spezielle Allgemeinverfügung nur zum Böllerverbot an Silvester und Neujahr. „Diese wird voraussichtlich am Montag, 28. Dezember, in Kraft treten“, sagt Kuch im Gespräch mit der Redaktion. Er verweist auf die angespannte Situation in den Krankenhäusern, die sich um immer mehr Corona-Patienten kümmern müssen. Es müsse unbedingt verhindert werden, dass zum Jahreswechsel nun auch noch durch Böller verletzte Menschen in die Kliniken kommen.


Silvester: Fürth entscheidet über Böllerverbot


Böllern im Garten verboten

Im Zuge der Allgemeinverfügung verbietet die Stadt Nürnberg das Mitführen und Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen am Donnerstag, 31. Dezember, und am Freitag, 1. Januar 2021, im gesamten Stadtgebiet. Auch das Böllern im Garten, am Balkon oder auf der Dachterrasse ist tabu: Das Verbot bezieht ausdrücklich auch private Flächen mit ein.

Ein Trost für die Kleinen: Kinderfeuerwerk fällt nicht unter die Verordnung. „Knallerbsen, Wunderkerzen oder Tischfeierwerk sind erlaubt“, betont Olaf Kuch. Diese Artikel dürfen auch an Kinder ab zwölf Jahren verkauft werden und sind ganzjährig erlaubt.

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