Rechtsprechung

Ungerecht? Warum Frauen keine Exhibitionisten sein können

6.9.2021, 09:15 Uhr

"Exhibitionist entblößt sich in Nürnberg vor jungen Mädchen", "Exhibitionist befriedigt sich im Fürther Stadtwald vor Passantin" - auf nordbayern.de finden sich fast täglich solche Überschriften. 8.199 Fälle exhibitionistischer Handlungen und Erregung öffentlichen Ärgernisses zählt die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) aus dem Jahr 2018 - Frauen als Täter wird man unter dem Stichwort "Exhibitionismus" allerdings vergeblich suchen. Denn sie können per Gesetz gar nicht als Exhibitionisten verurteilt werden.

Ausnahmefall in der Rechtsprechung

"Ein Mann, der eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft", heißt es in §183, Absatz 1 des Strafgesetzbuches (StGB). "Ein Mann", steht hier. Von Frauen ist keine Rede. Und das hat auch Folgen für die Rechtsprechung.


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"Wenn da drin steht, dass es nur für Männer gilt, kann man das nicht auf Frauen anwenden", erklärt Hans Kudlich, Professor für Strafrecht und Rechtsphilosophie an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg (FAU), "das ist dann zwingend ausgeschlossen". Der Paragraf bildet damit eine Ausnahme in der deutschen Rechtsprechung. "Das ist ein Stück weit etwas Besonderes, weil Straftatbestände im Normalfall nicht geschlechtsspezifisch formuliert sind."

Männer werden häufiger zu Tätern

Warum dann in diesem Fall? Die Begründung ist etwas eigentümlich und geht auf eine Reform des Strafrechts aus den 70er Jahren zurück. Bis dahin ging es im §183 um "unzüchtige Handlungen" von Männern wie Frauen. Weil diese Formulierung arg moralisierend klingt, habe sich der Gesetzgeber um eine andere Sprachregelung bemüht und den Anwendungsbereich der Vorschrift eingegrenzt, sagt Kudlich – und dabei die Frauen gleich ganz herausgenommen.


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In den Ausführungen zur Reform aus den 70ern ist zu lesen, dass entsprechende Handlungen von Frauen als Straftatbestand "ausscheiden". Solche Taten kämen zwar "in sehr seltenen Fällen" vor, hätten aber "kaum jemals die von exhibitionistischen Handlungen eines Mannes typischerweise ausgehenden negativen Auswirkungen". Was übersetzt soviel heißt wie: Wenn Frauen sich vor anderen Leuten ausziehen, ist das nicht so schlimm.

Das hat auch damit zu tun, dass in Rechtsprechung und Literatur Definitionen von Exhibitionismus explizit auf Männer und ihr Geschlechtsteil bezogen sind. Bestraft werden demnach Handlungen, "mit denen ein Mann einer anderen Person ohne deren Einverständnis sein entblößtes Glied vorweist, um sich entweder allein dadurch oder zusätzlich durch Beobachten der Reaktion der anderen Person oder durch Masturbieren sexuell zu befriedigen".

Frauen wird weniger Bedrohlichkeit zugetraut

Solche Belästigungen seien ein "grober Eingriff in die Persönlichkeitssphäre" - auch, weil die konfrontierten Personen kaum abschätzen könnten, ob es bei der Belästigung bleibt oder auch zu körperlichen Übergriffen kommt, selbst wenn dies bei Exhibitionisten gerade nicht typisch ist. Eine ähnliche Bedrohung hielten die Gesetzgeber bei Frauen offenbar für unwahrscheinlich.


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Ein Anachronismus, in gewisser Weise. Heutzutage sähe die Argumentation wahrscheinlich anders aus, glaubt Kudlich. "Aus meiner Sicht macht das keinen Sinn", sagt der Strafrechtler. Man beschränke Straftatbestände schließlich auch nicht auf ein bestimmtes Alter – auch wenn ein 93-jähriger Exhibitionist möglicherweise seltener vorkomme und weniger bedrohlich wirke als ein 30-Jähriger.

Er ist nicht der einzige Kritiker. Ende der 90er Jahre wurde Verfassungsbeschwerde eingelegt, der Paragraf verstoße gegen den Gleichstellungsgrundsatz aus Artikel 3 des Grundgesetzes. Die Klage vor dem Bundesverfassungsgericht scheiterte, vor allem unter Bezug auf Begründungen eines älteren Urteils zu Paragraf 175, der Homosexualität unter Strafe stellte. Eben jener Paragraf wurde später aber abgeschafft - ob die Begründung daher noch so zeitgemäß ist, bezweifelt unter anderem der Jurist Gereon Wolters in seinem Aufsatz "Der kleine Unterschied und seine strafrechtlichen Folgen". Ein weiterer Kritikpunkt: Wenn es nur um das "Entblößen des Geschlechtsteils" gehe, sehe er keinen Grund, warum das nur von Männern an den Tag gelegt werden solle.

"Person" statt "Mann"

Die Strafrechtlerin Elisa Hoven von der Uni Leipzig bemängelte in einem Interview mit dem Spiegel ebenfalls die Reduzierung auf ein Geschlecht. "Selbst wenn Männer sich seltener von Frauen belästigt fühlen als umgekehrt, finde ich es problematisch, dass ein Mann sich von einer Frau nicht belästigt fühlen darf." Und auch als Frau könne man sich schließlich von einer Exhibitionistin unangenehm berührt fühlen. Sie fordert daher, das Wort "Mann" durch "Person" zu ersetzen.

Der Petitionsausschuss des Bundestags unterstützte Anfang 2017 sogar ganz offiziell die Forderung, den Paragrafen geschlechtsneutral zu formulieren. Zur gleichen Empfehlung kam im selben Jahr die Reformkommission zum Sexualstrafrecht. Geändert wurde bisher trotzdem nichts.

Kann eine Frau also gar nicht belangt werden, wenn sie sich vor anderen entblößt? Es gibt da noch den Paragrafen 183a, "Erregung öffentlichen Ärgernisses". "Da muss aber mehr dazu kommen als das bloße Entblößen", erklärt Kudlich. Zum Beispiel, indem eine Frau sich in der U-Bahn ausziehe und aktiv auf andere Leute zugehe. Auch ein Bußgeld ist möglich, wie im §118 des Ordnungswidrigkeitengesetzes festgelegt ist. Dort geht es um "grob ungehörige" Handlungen, die "geeignet sind, die Allgemeinheit zu belästigen". Einen Freibrief für Nacktheit und vor allem sexuelle Handlungen in der Öffentlichkeit haben also auch Frauen nicht.


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