Zwei Stimmen

So funktionieren die Wahlzettel zur Bundestagswahl 2021

25.9.2021, 19:18 Uhr
So sieht ein Stimmzettel aus.

© Sascha Steinach via www.imago-images.de So sieht ein Stimmzettel aus.

Mit welcher Stimme wähle ich den Bundeskanzler?

Mit keiner Stimme, zumindest nicht direkt. Mit der Erst- und Zweitstimme entscheiden Sie mit, wie sich der Bundestag zusammen setzt. Dieser wählt dann einen Bundeskanzler oder eine Bundeskanzlerin. Dafür braucht es eine absolute Mehrheit, also über 50 Prozent der Stimmen.

Bundeskanzler oder Bundeskanzlerin kann jeder Deutsche ab 18 Jahren werden, ein Sitz im Bundestag ist nicht nötig. Auch muss man vorab nicht unbedingt von einer Partei als Kanzlerkandidat gekürt worden sein. Stattdessen gilt: Der Bundespräsident schlägt einen Kandidaten oder eine Kandidatin vor, die dann zur Wahl steht - das allerdings nach Gesprächen mit den Bundestagsfraktionen.

Welche Stimmen kann ich bei der Bundestagswahl 2021 abgeben?

Die Erststimme: Bei der Bundestagswahl können die Wählerinnen und Wähler zwei Kreuze auf ihrem Stimmzettel machen: Mit der sogenannten "Erststimme" wählt man einen Kandidaten oder eine Kandidatin aus seinem Wahlkreis. Von diesen Wahlkreisen gibt es in Deutschland insgesamt 299. Jede Partei darf pro Wahlkreis einen Kandidaten aufstellen. Zudem sind auch unabhängige Kandidaturen erlaubt.

Wer die meisten Erststimmen in seinem Wahlkreis bekommt, erhält ein Direktmandat und kommt dadurch als Abgeordneter direkt in den Bundestag. Alle anderen Kandidaten gehen leer aus. So kommen insgesamt 299 Abgeordnete in den Bundestag. Durch das Prinzip der Erststimme wird sicher gestellt, dass jede Region im Bundestag vertreten ist.

Die Zweitstimme: Die sogenannte "Zweitstimme" entscheidet über die Mehrheitsverhältnisse im Bundestag – also darüber, wie viele der insgesamt 598 Sitze im Bundestag jeweils einer Partei zustehen. Um die Zweitstimmen geht es auch bei den Hochrechnungen an den Wahlabenden. Vereinfacht gesagt: Hat eine Partei 40 Prozent der Zweitstimmen gewonnen, bekommt sie mindestens 40 Prozent der Sitze im Bundestag.

Die Zweitstimmen zählen jedoch nur, wenn Parteien mindestens fünf Prozent aller Zweitstimmen oder drei Wahlkreise gewonnen haben. Wenn nicht, verfallen die Zweitstimmen. Das wird die "Fünf-Prozent-Hürde" genannt.

Die Sitze werden nach der Wahl wie folgt verteilt: Zuerst erhalten alle Kandidaten einen Sitz, die mit der Erststimme in ihrem Wahlkreis direkt gewählt wurden. Die übrigen Sitze, die der jeweiligen Partei durch die Zweitstimmen zustehen, wird dann an die Kandidaten auf den Landeslisten vergeben.

Wie funktioniert die Stimmabgabe vor Ort?

Jeder Wahlberechtigte erhält einen Stimmzettel und hat die genannten zwei Stimmen. Damit geht man in die Kabine. Unterwegs schon seine Kreuze zu machen, ist nicht erlaubt. Auf der linken Seite des Stimmzettels kann dann ein Kreuz bei dem/r gewünschten Direktkandidaten/in gemacht werden, auf der rechten Seite ein Kreuz bei der gewünschten Landesliste einer Partei. Der Stimmzettel wird so gefaltet, dass die Stimmabgabe an der Urne von außen nicht erkennbar ist.

Was muss ich zur Wahl mitbringen?

Die Wahlbenachrichtigung und einen Lichtbildausweis. Wer seine Wahlbenachrichtigung nicht mehr hat, aber im Wählerverzeichnis enthalten ist oder über einen Wahlschein (von der Briefwahl) verfügt, kann unter Vorlage von Pass oder Personalausweis wählen.

Wie funktioniert die Briefwahl?

Auf den Wahlbenachrichtigungen, die seit dem 16. August per Post zugestellt werden, befindet sich ein Vordruck für die Beantragung der Briefwahl, den man ausgefüllt zurücksenden kann. In der Folge erhält man einen Wahlschein mit den Briefwahlunterlagen. Auch ohne Wahlbenachrichtigung kann die Briefwahl beantragt werden - wie das geht, lesen Sie hier.

Der Wahlbrief sollte innerhalb Deutschlands eigentlich spätestens vier Tage vor der Wahl mit der Post verschickt oder direkt bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle abgegeben werden. Er muss bei der zuständigen Stelle spätestens am Wahlsonntag bis 18 Uhr vorliegen, da dann die Wahl endet und mit der Auszählung der Stimmen begonnen wird.

Später eingegangene Wahlbriefe können bei der Stimmenauszählung nicht mehr berücksichtigt werden. Das Porto ist innerhalb Deutschlands frei. Vom Ausland aus muss der Brief ausreichend frankiert werden. Wegen der Corona-Pandemie gibt es in der Großen Koalition Überlegungen, das Wahlrecht um die Option einer reinen Briefwahl zu erweitern - welche Auswirkungen das auf die Praxis hat, steht allerdings noch nicht fest.

Wann sind die Stimmen ungültig?

Wenn der Stimmzettel keine Kennzeichnung enthält, also ohne Kreuze eingeworfen wird; wenn der Wählerwille nicht zweifelsfrei erkennbar ist, also zum Beispiel das Kreuz irgendwo auf dem Zettel gemacht worden ist; der Stimmzettel einen Zusatz oder Vorbehalt enthält, es beispielsweise also noch Kommentare vom Wahlberechtigten gibt und/oder – schon vorgekommen – ein Aufkleber hinten auf den Stimmzettel geklebt wird.

Und was ist, wenn nur auf einer Seite (links oder rechts) ein Kreuz gemacht worden ist?

Dann zählt die andere Stimme – alle Bedingungen vorausgesetzt – dennoch.

Darf ich meine Stimmabgabe in der Kabine fotografieren oder filmen und die Aufnahmen dann sogar in sozialen Medien posten?

Nein, Aufnahmen in der Kabine sind nicht erlaubt. Sonst ist das Wahlgeheimnis nicht mehr gewährleistet. Es könnte ja jemand im Internet sehen, wo die Kreuze gemacht wurden.

Gibt es ein Verhüllungsverbot bei der Wahl?

Ja. Weder dürfen Mitglieder des Wahlvorstands ihr Gesicht verhüllen, noch dürfen Wahlberechtigte sich unkenntlich machen. Wer "die zur Feststellung der Identität erforderlichen Mitwirkungshandlungen verweigert", darf nicht wählen. Ob es wegen der Corona-Pandemie Ausnahmen hinsichtlich eines Mund-Nasen-Schutzes gibt, steht noch nicht fest.

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Weshalb ist auf dem Stimmzettel eigentlich oben rechts ein Loch?

Dieses Loch hilft Sehbehinderten oder Blinden, ihren Stimmzettel in eine spezielle Schablone des Blindenvereins einzulegen, die es ihnen dann ermöglicht zu wählen.

Manche Stimmzettel haben oben links Buchstaben (A - M). Ist damit nicht das Wahlgeheimnis gefährdet?

Nein, das Wahlgeheimnis bleibt gewahrt. Die Kennzeichnung hat – seit 1957 – mit der repräsentativen Wahlstatistik zu tun und ist bundesweit vorgeschrieben.

Wie funktioniert die Kennzeichnung?

In Nürnberg zum Beispiel gibt es 25 Wahlbezirke, in denen die speziellen Stimmzettel ausgegeben werden. Die Kennzeichnung ermöglicht die Auszählung der Stimmen und der Wahlberechtigten nach Geschlecht und sechs Altersgruppen (18-24, 25-34, 35-44, 45-59, 60-69 und 70 Jahre und älter). Die Wahlstatistik wird im Anschluss an die Feststellung des Gesamtergebnisses im Wahlraum nachträglich im Statistischen Amt der Stadt erstellt. Es werden keine Ergebnisse für einzelne Wahlräume veröffentlicht.

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