Diese Corona-Regeln gelten an Weihnachten in Bayern
25.12.2020, 08:33 UhrWeihnachten heißt für viele: Feiern mit der Familie, bei Kerzenschein, Braten und mit vielen Geschenken. Die Corona-Pandemie setzt dem festlichen Treiben enge Grenzen, die Adventszeit fand in diesem Jahr etwa komplett ohne Weihnachtsmärkte und gemeinsames Punsch- oder Glühweintrinken im Freien statt. An Heiligabend und den folgenden beiden Feiertagen gelten ebenfalls weitreichende Einschränkungen - ein Überblick.
Feiern mit der Familie
Die Kontaktbeschränkungen werden zwischen 24. und 26. Dezember etwas gelockert. Zwar dürfen sich weiterhin nur maximal fünf Personen aus zwei verschiedenen Hausständen treffen - für den engsten Familienkreis gelten über die Weihnachtstage aber weniger strenge Regeln. So darf ein Hausstand zusammen mit vier Verwandten feiern, egal, aus wie vielen Hausständen diese stammen. Zum engsten Familienkreis gehören Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandte in gerader Linie (Großeltern, Eltern, Kinder, Enkelkinder), Geschwister, Geschwisterkinder sowie die jeweiligen Angehörigen ihres Hausstands. Kinder unter 14 Jahren werden nicht gezählt.
Ein Beispiel: Wer mit Partner und zwei Kindern an Heiligabend zuhause feiern will, darf vier direkt Verwandte plus deren Kinder unter 14 einladen - also etwa zwei Großeltern sowie Bruder und Schwester der Gastgeber, auch wenn diese in verschiedenen Haushalten leben. Haben die Geschwister der Einladenden Kinder unter 14 Jahren, dürfen diese mitkommen, auch wenn dann die Zahl von maximal vier Besuchern überschritten wird. Wie viele Menschen im einladenden Hausstand leben, ist irrelevant.
Feiern mit Freunden
Wer Weihnachten nicht mir der Familie, sondern mit Freunden feiert, muss sich mehr beschränken: Hier dürfen weiterhin maximal fünf Personen aus zwei verschiedenen Hausständen zusammenkommen. Kinder unter 14 Jahren werden auch hier nicht mitgezählt. Zwei befreundete Paare, die jeweils zusammen wohnen, dürfen also auch dann gemeinsam feiern, wenn sie jeweils zwei oder mehr Kinder unter 14 Jahren haben und mitbringen. Politiker und Experten appellieren allerdings, die Kontakte so gering wie möglich zu halten.
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Nächtliche Ausgangssperre
In ganz Bayern gilt seit dem 16. Dezember eine nächtliche Ausgangssperre - und zwar auch an Weihnachten. Seine Wohnung verlassen darf nur, wer einen triftigen Grund dazu hat. Zu diesen Gründen zählen medizinische Notfälle, der Weg von oder zur Arbeit sowie die Ausübung beruflicher Tätigkeiten, die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts, die Betreuung Minderjähriger oder Sterbender, die Versorgung von Tieren oder ähnliche wichtige Gründe. Der Heimweg von einer Weihnachtsfeier bei Familie oder Freunden gehört nicht dazu - Besucher müssen also entweder übernachten oder bis 21 Uhr wieder zuhause sein.
Weihnachtsgottesdienste und Christmette
Gottesdienste dürfen stattfinden, allerdings nur mit Mindestabstand und Maskenpflicht. Auch am Platz müssen Mund und Nase bedeckt sein, Singen ist verboten. Weil die nächtliche Ausgangssperre auch über die Weihnachtstage gilt, geraten Gemeinden in Zeitnöte: Nach 21 Uhr dürfen Menschen in ganz Bayern nur noch mit triftigem Grund außerhalb ihrer Wohnung unterwegs sein. Der Besuch eines Gottesdienstes gehört nicht dazu, Besucher müssen also rechtzeitig zuhause sein.
Kommentar: Weihnachten ohne Messe - Sagt die Gottesdienste ab!