Sinkende Inzidenzen 

Inzidenz unter 50: Wann muss ich mich eigentlich noch testen?

Katrin Wiersch

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4.6.2021, 14:00 Uhr
Bei sinkender Inzidenz müssen sich die Bayern immer weniger testen bzw negative Coronatests vorweisen.

© Oliver Mueller via www.imago-images.de Bei sinkender Inzidenz müssen sich die Bayern immer weniger testen bzw negative Coronatests vorweisen.

Inzidenz unter 50: Wann muss ich testen?

Außengastronomie

Die Testpflicht für Besucher entfällt. Auch, wenn mehrere Haushalte zusammensitzen. Erlaubt sind bei einer Inzidenz unter 50 bis zu zehn Personen aus beliebig vielen Haushalten. Bei einer Inzidenz zwischen 50 und 100 gilt: Bis zu zehn Personen aus maximal drei Haushalten. Kinder unter 14 Jahren der beiden Haushalte sowie Genesene oder Geimpfte werden nicht zur maximal erlaubten Personenzahl dazu gerechnet. Es dürfen sich also auch Geimpfte oder Genesene aus anderen Haushalten mit an den Tisch setzen. Kontaktdaten müssen weiterhin erfasst werden.

Innengastronomie

Dies darf ab 7. Juni bei einer Inzidenz unter 100 öffnen. Zwischen 100 und 50 besteht jedoch Testpflicht. Unter 50 fällt diese weg.

Privatfeiern

Für private Veranstaltungen (z.B. Geburtstage, Hochzeiten, Taufen) gibt es ab 7. Juni neue Regelungen.
Bei einer Inzidenz 50 bis 100: bis zu 50 Personen können gemeinsam im Freien feiern, im Innenbereich bis zu 25 Personen in geschlossenen Räumen. Hier gilt jedoch Testpflicht für alle nicht Genesenen oder Geimpften.
Inzidenz unter 50: bis zu 100 Teilnehmer dürfen draußen feiern, 50 Teilnehmer drinnen. Ein Test ist dann nicht mehr nötig. Genesene und vollständig geimpfte Personen zählen nicht dazu.

Kultur

Bibliotheken und Archive, Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätten sowie zoologische und botanische Gärten sind geöffnet. Terminbuchung und Corona-Test sind nicht mehr nötig. Es gelten aber weiterhin Abstandsregeln und eine FFP2-Maskenpflicht.

Auch Theater, Konzert- und Opernhäuser sowie Kino dürfen öffnen. Hier entfällt die Testpflicht ebenfalls. Kulturveranstaltungen im Freien mit maximal 500 Zuschauern und festen Sitzplätzen sind nun auch ohne Testpflicht möglich.

Bei einer Inzidenz über 50 gilt jedoch wieder Testpflicht.

Sport, Freibäder, Fitnessstudios

Die Testpflicht entfällt für den Besuch von Freibädern, Fitnessstudios oder Sportveranstaltungen im Freien. In Freibädern und Fitnessstudios müssen jedoch weiterhin vorab feste Termine gebucht werden. Im Fitnessstudio gilt die Abstandsregelung sowie FFP2-Maskenpflicht - außer beim Sport selbst.


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Einzelhandel

Alle Einzelhandelsgeschäfte können ab 7. Juni sogar bei einem Inzidenzwert unter 100 regulär öffnen. Es ist weder eine Testpflicht noch eine Terminvereinbarung nötig. Es gilt aber die Abstandsregelung und die FFP2-Maskenpflicht sowie Zugangsbeschränkungen.

Friseur, Nagelstudio, Tattoostudios

Ein negativer Coronatest muss auch beim Friseur, bei der Fuß-, Hand-, Nagel- und Gesichtspflege sowie in Kosmetik-, Massage- und Tattoostudios nicht mehr vorgewiesen werden. Das Personal muss eine medizinische Maske tragen. Kunden müssen FFP2-Masken tragen. Mit Ausnahme der Friseure ist hier aber weiterhin eine Terminbuchung und eine Kontaktdatenerhebung notwendig.

Reisen und Urlaub

Übernachtungsgäste in bayerischen Hotels, Jugendherbergen, Pensionen oder Campingplätzen brauchen ab 7. Juni bei einem Inzidenzwert unter 50 nur noch bei der Anreise ein negatives Testergebnis. Die Testpflicht entfällt für Genesene oder vollständig Geimpfte.

Ein Testnachweis wird nach wie vor auch bei Antritt einer Fluss-Kreuzfahrt in Bayern verlangt.

Bei einer Reise in ein anderes Land gibt es unterschiedliche Regelungen. Eine Übersicht rund um Pfingsten finden Sie hier: Urlaub über Pfingsten: Wie funktioniert die Einreise in ein anderes Land?

Bei Flugreisen muss jeweils vor dem Abflug aus Deutschland sowie vor dem Abflug aus dem Urlaubsland ein negativer Coronatest vorgezeigt werden, der nicht älter als 24 Stunden ist. Dies gilt auch für Kinder ab sechs Jahren. Von der Testpflicht befreit sind Genesene und vollständig Geimpfte. Wichtig ist, sich rechtzeitig vor der Abreise über die Regularien zu informieren. Hilfe finden Sie auf der Seite des Reiseveranstalters, der Airline oder im Reisebüro.

Alten- und Pflegeheime

In Gebieten mit einer Sieben-Tage-Inzidenz unter 50 gilt ab Montag keine Testpflicht mehr für die Besucher. Bislang musste das Personal die meisten Gäste zunächst auf Corona testen und durfte die Besucher erst nach dem Vorliegen des Ergebnisses des Schnelltests ins Haus lassen.


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Schulen

Für Schüler gilt auch weiterhin eine Testpflicht. Zwei Mal in der Woche müssen sie einen negativen PCR- oder POC-Antigentest vorlegen oder einen Schnelltest unter Aufsicht vor Ort machen. Grundschüler sind im Präsenzunterricht, weiterführende Schulen im Präsenz- oder Wechselunterricht.

Ausgenommen von der Testpflicht sind genesene Schulkinder. Der Nachweis erfolgt mit einem PCR-Test nach der Genesung. Der Nachweis hierzu gilt 28 Tage nach dem Test und höchstens sechs Monate.

Piazolo kündigte am Freitag den "Corona-Selbsttestausweis" an, dieser sei bereits beschlossen. Getestete Schüler und Lehrkräfte erhalten "bürokratisch niederschwellig" diesen Ausweis. Der Selbsttestausweis soll auch in der Freizeit als Nachweis genutzt werden können, um bestimmte Angebote wahrnehmen zu können.

Kitas

Für Kita-Kinder gilt nach wie vor keine Testpflicht - mit einer Ausnahme: Sie waren in Quarantäne als Kontaktperson der Kategorie 1 oder waren krank und müssen ihren Gesundheitszustand bzw. Genesung mit einem PCR- oder Schnelltest nachweisen. Die Quarantäne als Kontaktperson der Kategorie 1 kann erst nach 14 Tagen mit einem negativen Coronatest beendet werden.

Die Bayerische Teststrategie wird jedoch nach der Zulassung von Antigen-Selbsttests speziell für kleinere Kinder unter sechs Jahren ab 7. Juni erweitert. Der Freistaat beabsichtigt, den Eltern schnellstmöglich kostenfrei zwei Selbsttests pro Woche zur Verfügung zu stellen. Die Eltern können ihre Kinder dann zu Hause testen. Die Kosten trägt der Freistaat Bayern. Die Testung der Kinder wird, wie schon bislang bei den Beschäftigten, freiwillig sein.

Arbeitsplatz

Für alle Betriebe, Einrichtungen und Verwaltungen in Deutschland, deren Beschäftigte nicht im Homeoffice arbeiten, ist seit 23. April die Pflicht eingeführt, den Beschäftigten mindestens einmal in der Woche einen Test anzubieten. In besonderen Beschäftigtengruppen mit einem tätigkeitsbedingt erhöhten Infektionsrisiko müssen die Angestellten mindestens zweimal pro Woche ein Testangebot vom Arbeitgeber erhalten. Die Beschäftigten sind aufgerufen, die Testangebote vom Arbeitgeber wahrzunehmen. Sie sind jedoch nicht dazu verpflichtet. Die Kosten für die Tests trägt der Arbeitgeber. Diese Regelung gilt inzidenzunabhängig vorerst bis 30. Juni.

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