Coronavirus: Habe ich auch Anspruch auf Home-Office?

1.4.2020, 08:05 Uhr

Viele Firmen haben auf Homeoffice umgestellt - auch diese Zeitung hat sich entschlossen, nur die Hälfte der Mitarbeiter im Verlagsgebäude arbeiten zu lassen, die zweite Gruppe arbeitet von zu Hause aus. Auch ich sitze in meinem Arbeitszimmer daheim - selbst entschieden habe ich das nicht.

Denn: Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf Arbeit im Homeoffice, wie Christian Heinzelmann, Fachanwalt für Arbeitsrecht, bestätigt. Auch der Jurist arbeitet derzeit von zu Hause aus, und sucht sein Büro in der Nürnberger Kanzlei Arbeitsrecht für Arbeitnehmer, kurz Afa, nicht auf.


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Doch auch in Zeiten des Corana-Virus gilt: War es bislang nicht üblich, im Homeoffice zu arbeiten, es also keine entsprechende Betriebsvereinbarung gibt, müssen Arbeitnehmer am Arbeitsplatz erscheinen. Freilich ändert sich derzeit alles, und Chefs bewerten, wie viel Risiko am Arbeitsplatz besteht - doch einfach im Homeoffice zu bleiben, geht nicht.

Arbeitgeber muss Arbeitsmittel stellen

Diese Möglichkeit muss individuell vereinbart werden, wobei manchmal Betriebsvereinbarungen zum Thema Homeoffice bereits einige Einzelheiten vorgeben.

Umgekehrt ist es für den Arbeitgeber auch nicht möglich, Mitarbeiter quasi zur Heimarbeit zu verdonnern. Das Grundgesetz schützt im Artikel 13 die Unverletzlichkeit der Wohnung, Arbeitgeber können nicht einfach Ansprüche auf berufliche Nutzung anmelden, auch wenn die Ausnahmesituation in der wir uns alle befinden, allen Anlass zur Kooperation statt zu kleinkartierten Diskussionen bietet.


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Arbeitsmittel, wie ein Laptop, müssen auch im Homeoffice vom Arbeitgeber gestellt werden, so Rechtsanwalt Heinzelmann. Er empfiehlt, auch zu vereinbaren, welche Kosten der Arbeitgeber ersetzt, etwa die Kosten für den Telefonanschluss oder die Nutzung des privaten Druckers. Möglich wäre es auch ein Nutzungsentgelt für das Arbeitszimmer vereinbaren oder als Arbeitgeber dem Mitarbeiter anzubieten, dass er den Laptop auch privat nutzen darf.

Wer haftet im Schadensfall?

Beschädigt ein Mitarbeiter Arbeitsmittel, haftet er - und zwar, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Was das konkret heißt? Wer es mit sensiblen Daten zu tun hat, sollte den Firmenlaptop schon aus Datenschutzgründen nicht auf dem Esstisch der Familie herumstehen lassen - und riskieren, dass das Gerät beschädigt wird. Wer ein Arbeitszimmer sein Eigen nennt, muss diesen Raum in den eigenen vier Wänden wohl nicht absperren - jedoch ist darauf zu achten, dass die Daten geschützt sind. Wer seine Lebensgeschichte samt vertraulichen Dokumenten einem Journalisten oder seinen arbeitsrechtlichen Streit einem Anwalt anvertraut, will nicht, dass diese Unterlagen offen zugänglich herumliegen.


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Und was, wenn der Sonnenschein dazu verlockt, auf dem Balkon zu arbeiten? Es ist so, sagt Christian Heinzelmann: Die Arbeit der Mitarbeiter am Schreibtisch im Büro ist versichert - und auch der Weg zum Arbeitgeber. Versichert kann also auch derjenige sein, der im Homeoffice mit seinem Notebook auf der Terrasse arbeitet. Wer aber beim Blumengießen stolpert - vielleicht noch während er mit Kollegen telefoniert - zählt dies nicht zur Arbeit. Ein Sturz wäre damit nicht versichert.

Was, wenn ich auch nach Corona im Home-Office arbeiten möchte?

Grundsätzlich gilt: Unternehmen, die ihren Mitarbeitern - auch nach der Krise - die Möglichkeit bieten wollen, im Homeoffice zu arbeiten, sollten mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung aushandeln. Wer in einer kleineren Firma ohne Betriebsrat arbeitet, sollte eine Ergänzung zum Arbeitsvertrag vornehmen. Denn: Arbeitszeiten, Ausgestaltung, Umfang und Beendigung der Homeoffice-Tätigkeit sind klar zu regeln. Arbeitsschutz muss auch hier eingehalten werden, und auch das Arbeitszeitgesetz, so Christian Heinzelmann, gilt. Länger als acht Stunden dürfen Mitarbeiter nicht tätig sein. Der Rat des Rechtsanwalts: Klare Regelungen und eine klare Dokumentation sorgt für Transparenz, Unsicherheiten kommen gar nicht erst auf.


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